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V 2025 50

Publikation Verwaltungsgericht

ZG Verwaltungsgericht ·V · 2026-03-11 · Deutsch ZG
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Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent- scheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsge- richt zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten aufgrund des StGB ausgefällten Urteile (Art. 372 Abs. 1 StGB). Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Be- währungsdienst sowie Strafanstalt Zug bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, so- weit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der Beschwerdegegner ist somit für die Prüfung und den Entscheid betreffend Urlaubsgewährung im Strafvollzug im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB zuständig. Der Entscheid des Beschwerdegegners stützt sich auf Bundesrecht und kann demnach direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Die Beschwerde- führerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung direkt betroffen. Das in der ange-

5 Urteil V 2025 50 fochtenen Verfügung bestätigte Vollzugsöffnungsregime (gemäss der Verfügung vom

12. August 2024) gilt (formell) nach wie vor (act. 13 S. 3 in fine). Die Beschwerdeführerin hat mithin ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist damit im Sinne von § 62 Abs. 1 VRG zur Beschwerde berechtigt. Diese ist folglich zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

E. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). Vorliegend kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist demnach eine umfassende. Die Anbringung neuer Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel ist vor dem Verwaltungsgericht zuläs- sig (§ 63 Abs. 4 VRG).

E. 2 Mit Verfügung vom 12. August 2024 – bestätigt am 16. Januar 2025 und 7. April 2025 (angefochtener Entscheid) – schränkte der VBD die Vollzugsöffnung sinngemäss auf begleitete 5-stündige Ausgänge (und Urlaube) ein. Dieses Vollzugsöffnungsregime be- steht (formell) nach wie vor. In dogmatischer Hinsicht ist der Entscheid als Dauerverfü- gung einzustufen, weshalb dessen Rechtmässigkeit anhand der heutigen Lage bzw. unter Berücksichtigung des seit dessen Erlass eingetretenen Sachverhalts zu prüfen ist (vgl. et- wa BGer 6B_1334/2020 vom 5. Februar 2021 E. 3.3 und 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2; vgl. ferner den vorstehend erwähnten § 63 Abs. 4 VRG). Eine allfällige An- passung des Vollzugsöffnungsregimes würde mithin mit Wirkung ex nunc erfolgen.

E. 3.1 Der Straf- und Massnahmenvollzug beruht auf einem Stufensystem. Der Gefan- genen werden im Hinblick auf ihre Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freihei- ten in Form von Vollzugsöffnungen gewährt. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Frei- heitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Die Gefangene soll durch die schrittweise Gewährung von solchen Vollzugsöffnungen resozialisiert und in die Gesellschaft reintegriert werden (vgl. Art. 74 und 75 Abs. 1 StGB).

6 Urteil V 2025 50

E. 3.2 Die Gewährung von Urlaub wird in Art. 84 Abs. 6 StGB geregelt. Nach dieser Be- stimmung ist der Gefangenen in angemessenem Umfang Urlaub zur Pflege der Beziehun- gen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder aus besonderen Gründen zu gewähren, soweit ihr Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Urlaub nur in den drei im Gesetz abschliessend geregelten Fällen bewilligt werden (BGer 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2). Weitere Regeln über den Urlaub im Strafvollzug enthält das Bundesrecht nicht, was den Konkordaten und den Kantonen einen weiten Spielraum für die Ordnung von Einzelheiten lässt – etwa bezüglich Bewilligungsverfahren und -zuständigkeiten, Regeln über die vor dem ersten Urlaub zu er- stehende Vollzugszeit, Urlaubsdauer und -ort, Kontrollen und Begleitung (Martino Impera- tori, in: Basler Kommentar StGB, 2019, N 34b zu Art. 84). In diesem Zusammenhang ist die vom Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung zitierte Richtlinie der Kon- kordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsge- währung vom 5. April 2024 (SSED 09.0) zu beachten.

E. 3.2.1 Was unter "angemessenem Umfang" des Urlaubs zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen: Urlaube zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt sind so häufig und für eine so lange Dauer festzulegen, dass eine regelmässi- ge, hinreichende Beziehungspflege möglich ist; Bewilligungen von Urlauben zur Vorberei- tung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird (vgl. auch SSED). Ge- gebenenfalls ist zu prüfen, ob sich Risiken durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend aus- schalten lassen. Das gilt namentlich für Urlaube aus besonderen Gründen und zur Vorbe- reitung der Entlassung, doch ist diese Massnahme auch bei Beziehungsurlauben zu prü- fen (BGer 6B_774/2011 vom 3. April 2012 E. 4.3).

E. 3.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls bei der Urlaubsgewährung grundsätzlich nach denselben Massstä- ben beurteilt, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. BGer 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.5; 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.3). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind insbesondere die Lebensumstände der Gefangenen, deren familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation und Kontakte zum Ausland zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; BGer 7B_941/2024 vom 29. Oktober 2024

7 Urteil V 2025 50 E. 2.3; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Rückfallgefahr ist eine Prognose über das künftige Wohlverhalten der Gefangenen zu erstellen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten der Täterin während des Strafvollzugs vor allem ihre neuere Einstellung zu ihren Taten und ih- re allfällige Besserung berücksichtigt (betreffend die bedingte Entlassung vgl. BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2; 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass, je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer das Rückfallrisiko sein muss (vgl. BGer 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 2.3). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr bildet die forensische Begutachtung der Gefangenen eine wesentliche Entscheidgrundlage. Die kantonalen Vollzugsbehörden dür- fen bei ihrer Beurteilung nicht ohne triftige Gründe von einem forensischen Gutachten ab- weichen (BGer 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.7.2 mit Hinweisen).

E. 3.2.3 Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichti- gung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuel- len Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (Merkblatt zu den Vollzugsöffnun- gen im Straf- und Massnahmenvollzug der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektorinnen und -direktoren [KKJPD] vom 29. März 2012, Ziff. 5.2). Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamt- konzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine In- dizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (BGer 6B_619/2015 vom

18. Dezember 2015 E. 2.7; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.7).

E. 3.2.4 Die kantonalen Behörden verfügen bei Entscheiden betreffend die Gewährung von Urlaub über ein weites Ermessen (BGer 1B_142/2023, 1B_162/2023 vom 19. April 2023 E. 3.6). Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objek- tive Gründe stützen (BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von Urlaub und Ausgängen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zug im Frühjahr 2022, als sie sich in Untersuchungshaft in der Strafanstalt B.________ befand, erstmals von Prof. Dr. med. D.________, E.________, untersucht. Im Gutachten vom 30. März 2022 stellte der Experte die Diagnosen einer Borderline Persönlichkeitsstörung (DSM-5) bzw. impulsiver Typus der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31),

8 Urteil V 2025 50 einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie des schädlichen Ge- brauchs von Alkohol- und Cannabis (ICD-10 F10.1 und F12.1) (VBD-act. 16.1 S. 119). Hinsichtlich Rückfallrisiko führte der Gutachter aus, bei der Explorandin komme man rasch an die Grenzen der statistischen Risikoerfassung, denn ihr individuelles Risikopotenzial stehe in engem Zusammenhang zu den bestehenden Störungen. Aus der standardisierten Risikoerfassung mittels eines strukturierten professionellen Beurteilungsinstruments ergä- ben sich vielfältige Anhaltspunkte dafür, dass die Kriminalprognose bis zur ausreichenden Behandlung der zugrundliegenden Störungen ungünstig sei. Die bislang nicht ausreichend behandelten psychischen Störungen bedingten in Belastungssituationen weiterhin Verhal- tensauffälligkeiten mit nun vorwiegend Eigengefährdung. Die Explorandin sei nicht in der Lage, Anspannungszustände zu vermeiden bzw. ihr Verhalten in solchen Situationen adäquat zu kontrollieren. Deshalb bestehe ein hohes und auch schon kurz- bis mittelfristig (d.h. innerhalb eines Zeitraums von Tagen bis 12 Monaten) hohes Risiko dafür, dass sie unter Anspannung bzw. in konflikthaften Interaktionen gewalttätig handle. Im Rahmen überfordernder krisenhafter Konflikte sei mit weiteren Gewaltdelikten zu rechnen. Die indi- vidualprognostische Einordnung ergebe sich aus der einschlägigen Vorgeschichte mit mehreren Gewaltdelikten zwischen 2019 und 2021 und aus den in der Haft bzw. während der Begutachtung gemachten Erfahrungen. Sie entspreche dem Verlauf bei unzureichend behandelten Borderline- oder Posttraumatischen Belastungsstörungen, weshalb die indivi- dualprognostische Aussage durch den Verlauf und die klinische Erfahrung bzw. das Fachwissen über die Verläufe bei diesen Störungen gestützt werde. Im Falle einer Entlas- sung wäre das schon kurz- und mittelfristige Risiko einer erneuten Gewalthandlung hoch (VBD-act. 16.1. S. 137 f. und 145 f.). Sowohl Posttraumatische Belastungsstörungen als auch Borderline-Störungen könnten mit bewährten Behandlungsverfahren gut behandelt werden. Im Fall der Explorandin sei daher zu erwarten, dass die Behandlung die Rückfall- wahrscheinlichkeit senken könne. Aufgrund der Komplexität des Falles sei jedoch mit ei- ner längeren Behandlungsdauer zu rechnen, bis eine Belastungsstabilität erreicht werden könne. Dies könne nicht innerhalb eines Zeitraumes von 1–2 Jahren geschehen. Für eine ambulante vollzugsbegleitende Behandlung spreche, dass die Explorandin in diesem Kon- text eine Berufsausbildung absolvieren könnte, was für die langfristige Kriminalprognose bedeutsam sei. Sie sei grundsätzlich motiviert, an der Behandlung mitzuwirken. Es falle ihr jedoch schwer, zu abstrahieren und mit vermeintlichen Widersprüchen adäquat umzuge- hen oder Ambivalenzen zu bewältigen. Dies müsse bei Gestaltung der Behandlung berücksichtigt werden. Schwankungen im Therapieverlauf gelte es zu berücksichtigen und mit der Betroffenen zu bearbeiten (VBD-act. 16.1 S. 147 ff.).

9 Urteil V 2025 50

E. 4.2 Die KoFako führte in der Beurteilung vom 5. August 2024 im Wesentlichen aus, A.________ habe bei den Anlasstaten ein unverhältnismässiges, unberechenbares, ag- gressives und gewalttätiges Verhalten zum Teil unter Zuhilfenahme einer Waffe gegenü- ber ihr unbekannten Opfern oder Opfern aus ihrem sozialen Umfeld gezeigt. Mit ihren An- griffen habe sie schwere Verletzungen ihrer Opfer bis hin zum Tode in Kauf genommen. Es liege eine Deliktserie vor und eine Progredienz im Verhalten (Schwere und Ausmass) sei erkennbar. Die von Prof. D.________ gestellten Diagnosen und Aussagen seien zum grössten Teil nachvollziehbar. Aus Sicht der Kommission habe der Gutachter die Schilde- rungen von A.________ über einen im Alter von 15 Jahren erlebten sexuellen Übergriff aber unkritisch übernommen und in der Folge die gezeigten dissoziativen Phänomene als aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit dem Beschwerdebild der Posttraumatischen Be- lastungsstörung vereinbar erachtet. Eine Sachverhaltsalternative sei nicht in Betracht ge- zogen worden. Für die Fachkommission erscheine insbesondere aufgrund des von A.________ ohne Notwendigkeit selbst initiierten Treffens mit dem Opfer der Stichverlet- zung und der vorherigen Bewaffnung auch eine Tat infolge einer zugrundliegenden Ag- gressionsproblematik nicht ausgeschlossen, womit die These, die Tat vom 18. August 2021 sei durch eine Vergewaltigungstrauma ausgelöst worden, zu hinterfragen wäre. Die Fachkommission erachte das komplexe Störungsbild, einen dysfunktionalen Umgang mit Stresssituationen, die vorliegende Waffenaffinität sowie den Suchtmittelkonsum als Risiko- faktoren zum Zeitpunkt der Anlasstat. Innerhalb des gegebenen Settings habe bislang le- diglich ein leicht stabilisiertes psychopathologisches Zustandsbild erreicht werden können und A.________ zeige eine gewisse Anpassungsfähigkeit. Nach wie vor stehe derzeit im therapeutischen Prozess vor allem die emotionale Stabilisierung im Vordergrund und A.________ zeige sich wenig belastbar und dünnhäutig sowie schwankend in ihrer Stim- mung. Zudem habe sie zwar kein fremdaggressives, aber mehrfach selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Eine deliktrelevante Verbesserung der deliktfördernden psychischen Symptomatik habe insgesamt noch nicht erreicht werden können. Eine Deliktarbeit (insb. Erarbeitung des Deliktmechanismus) habe noch nicht durchgeführt und ein Risikomana- gement bislang nicht installiert werden können. Inwiefern A.________ die derzeit gezeigte Therapie- und Veränderungsbereitschaft auch hinsichtlich der anstehenden Deliktarbeit und der therapeutischen Bearbeitung der bei ihr diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und ihrer Waffenaffinität aufrechterhalten könne, müsse sich noch erweisen. Eine mass- gebende Veränderung der tatzeitnah vorliegenden Risikofaktoren und damit eine nachhal- tige Verbesserung der Legalprognose habe im Rahmen der angeordneten ambulanten Therapie bislang nicht erreicht werden können. Nach Ansicht der Fachkommission habe sich im Behandlungsverlauf vielmehr gezeigt, dass das bei A.________ vorliegende

10 Urteil V 2025 50 schwere Störungsbild im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht ausreichend be- handelt werden könne, sondern vielmehr eine Behandlung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme notwendig wäre, um dem vorliegenden komplexen Störungsbild zu begegnen. Aufgrund der (u.a. trotz medikamentöser Behandlung) nach wie vor gezeigten emotionalen Instabilität (u.a. Selbstverletzung zuletzt im April 2024) und mangels vorhandener Konflikt- und Problemlösungsstrategien erachte die Fachkommissi- on derzeit unbegleitete Vollzugsöffnungen (unbegleitete Ausgänge und Urlaube einsch- liesslich einer bedingten Entlassung) aus legalprognostischer Sicht für deutlich verfrüht. Die Kommission erachte diese erst nach einer insgesamt stabilisierten Psychopathologie sowie nach Erarbeitung eines Deliktmechanismus und eines nachhaltig wirksamen Risi- komanagements für möglich (VBD-act. 17.2).

E. 4.3 Im Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 24. Oktober 2024 wurde der Verlauf zusammenfassend wie folgt beschrieben: Wiederkehrende Instabilitäten, hauptsächlich ausgelöst durch Triggermomente im Vollzugsalltag, würden das Funktionsniveau von A.________ kurzzeitig immer wieder einschränken und teilweise zu selbstverletzendem Verhalten führen. A.________ verfüge über wenig hinreichende Strategien, Trigger früh- zeitig zu erkennen und diese adäquat zu bewältigen. In jüngster Vergangenheit habe mit ihr erarbeitet werden können, sich bei aufsteigender Anspannung zeitnah bei der Betreu- ung zu melden und sich nötigenfalls in der Umsetzung des Krisenplans begleiten zu las- sen. Es habe sich in den letzten Wochen vermehrt gezeigt, dass ihre Stresstoleranz nied- rig ausgeprägt sei und sie sich rasch überfordert fühle. Sie zeige sich bemüht, Gelerntes aus der Therapie und dem DBT [Dialektisch-Behaviorale Therapie] anzuwenden und mit Hilfe der Bezugsperson zu verfeinern. Teilweise gelinge ihr die selbstständige Regulierung bei hoher bis sehr hoher Anspannung. Sie arbeite kooperativ mit dem Fallteam zusammen und sei bei Unsicherheiten zur Klärung bereit. Grundsätzlich sei sie absprachefähig und sie berichte über ihr Innenleben, wenn sie explizit zur Transparenz aufgefordert werde. Belastungen aus den letzten Ausgängen seien in der Therapie aufgenommen worden und würden fortan vertieft bearbeitet, um A.________ in einem weiteren Schritt umfassender auf entsprechende Herausforderungen vorzubereiten. Hierbei gehe es um die Identifizie- rung von Überforderung, Benennen von Gedanken, Befürchtungen, Emotionen, das Ge- winnen von Sicherheit, Erkennen und Verstehen von störungsabhängigen Herausforde- rungen während Vollzugsöffnungen. Die Explorandin habe nie disziplinarisch belangt wer- den müssen. A.________s Fokus liege aktuell auf der Intensivierung der Deliktarbeit und Aufrechterhaltung der Alltagsstabilität bei Erhöhung der daraus abgeleiteten Stressoren

11 Urteil V 2025 50 (mit Einbezug Trauma). Eine Entlassung aus dem stationären Setting erachte man zum aktuellen Zeitpunkt als verfrüht (VBD-act. 2.14 S. 6 f.).

E. 4.4 Im Therapiebericht vom 11. November 2024 wurde ausgeführt, A.________ werde in der Regel wöchentlich zu den psychotherapeutischen Gesprächen aufgeboten. Es handle sich um eine störungs- und deliktorientierte Therapie. Obwohl impulsive Persön- lichkeitsanteile in ihrer Lebensgeschichte und in den Delikten handlungsleitend gewesen seien, seien diese im Verlauf der Behandlung in den Hintergrund getreten und sie könnten gemäss Einschätzung der Therapeuten nun unter der Diagnose der Borderline- Persönlichkeitsstörung subsumiert werden. Weiterhin würden sich Schwierigkeiten in der Affektregulation zeigen, ausserdem hinsichtlich Impulskontrolle, Instabilität der Selbst- wahrnehmung und des Selbstbildes, intermittierende Selbstverletzungsversuche sowie vorübergehende Hochanspannungen bis hin zu Dissoziationen in subjektiv erlebten Stresssituationen. In der Zusammenarbeit habe sie sich im Kontakt offen, freundlich und kooperativ gezeigt, gelegentlich angespannt und belastet. Es habe selten Momente gege- ben, in denen sie dissoziiert habe und kaum ansprechbar gewesen sei. Ansonsten habe sie sich grundsätzlich aktiv und interessiert gezeigt. Es sei ihr meistens gelungen, sich auf persönlich belastende Themen und therapeutische Interventionen einzulassen. Problem- bewusstsein und Veränderungsmotivation seien gegeben. Insgesamt sei die Zusammena- rbeit als gut zu bewerten. In unbegleiteten Ausgängen habe A.________ wiederholt eine Überforderung, verbunden mit Orientierungslosigkeit, Kontrollverlust und anhaltenden Selbstzweifeln erlebt. Ihr seien Ziele für den weiteren Verlauf definiert worden, die den Aufbau von Sicherheit und Stabilität, Bewältigungs- und traumaspezifischen Strategien sowie die Erarbeitung risikorelevanter Faktoren für den nächsten Berichtszeitraum bein- haltet hätten. So sollten emotionsregulative Strategien vertieft bearbeitet werden, damit sie diese im nächsten begleiteten Ausgang selbstverantwortlich und zuverlässiger anwenden könne. Hinsichtlich der deliktorientierten Therapie sei sie bereit gewesen, sich mit ihren Delikten auseinanderzusetzen. Betreffend der allgemeinen Impulsivität weise sie ver- schiedene kognitive Strategien betreffend der Emotions- und Verhaltensregulation auf. De- liktprotektive Eigenschaften seien die Bereitschaft zur Mitwirkung im Therapiekontext, die Krankheits- und Behandlungseinsicht, das prosoziale Verhalten mit freundlichem und re- spektvollem Umgang mit Mitarbeitenden und anderen eingewiesenen Frauen, die Verant- wortungsübernahme für ihre Delikte, die Distanzierung von deliktfördernden Einstellungen und Verhaltensmustern, die Motivation, Emotionsregulationsstrategien zu erarbeiten und anzuwenden, die Bereitschaft, selbstfürsorgerische Strategien zu erarbeiten, die aufgrund der Inhaftierung bestehenden orientierungs- und strukturgebenden Bedingungen sowie ein

12 Urteil V 2025 50 vorhandenes Bewusstsein über die Bedeutung und den persönlichen Bedarf an solchen oder vergleichbaren stabilisierenden Bedingungen sowie der regelmässige Kontakt und die Besuche der beiden jüngeren Schwestern, des Vaters und der Grosseltern. A.________ sei therapiemotiviert. Im aktuellen Berichtszeitraum sei es nicht zu fremdag- gressiven Verhaltensweisen gekommen. Es sei beobachtet worden, dass sie durch Trig- gersituationen in Anspannung gerate und zu Instabilität neige, weshalb es abhängig von relevanten Auslösern auch im Nachhinein zu Dissoziationen und intermittierenden Selbst- verletzungsversuchen kommen könne, die Deliktrelevanz aufzeigen würden und vertieft bearbeitet werden müssten. Bisher durchgeführte Ausgänge sowie Beziehungsurlaube seien bis zur letzten Berichterstattung ohne Schwierigkeiten erfolgt. In den letzten beiden Ausgängen hätten sich Schwierigkeiten gezeigt, da es zu wiederholten Anspannungszu- ständen und Überforderungssituationen gekommen sei. Die Anwendung der Bewälti- gungsstrategien sei A.________ zwar situativ gut gelungen, sie sei stets in engem Kontakt zu ihrer Begleitperson geblieben. Insgesamt zeige sich aber weiterhin eine instabile Psy- chopathologie, weshalb es wichtig sei, nun eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Überforderungssituationen anzustreben, um ihr Selbstvertrauen zu stärken und zu fördern. Weiterhin gelte es, die Deliktdynamik betreffende deliktrelevante Faktoren zu bearbeiten (VBD-act. 2.15 S. 2 ff.).

E. 4.5 Im Rapport vom 14. Dezember 2024 hielt die JVA C.________ fest, A.________ habe am 13. Dezember 2024 das Gespräch gesucht und eine starke Ambivalenz be- schrieben; sie schwanke zwischen Lebensüberdruss und Leben-Wollen. Sie habe den Wunsch geäussert, sich in eine sichernde Massnahme zu begeben und sei in eine Sicher- heitszelle auf der Wohngruppe Integration und Sicherheit begleitet worden. Nachdem sie sich von suizidalen Gedanken habe distanzieren können, wurde die Sicherheitsmassnah- me am 15. Dezember 2024 aufgehoben (VBD-act. 5.3).

E. 4.6 Mit E-Mail vom 29. März 2025 habe die JVA C.________ mitgeteilt, dass A.________ aufgrund einer Selbstverletzung habe hospitalisiert werden müssen. Sie habe sich mit einer Rasierklinge am Bein verletzt. Grundsätzlich zeige sie sich stabiler und im Prozess motiviert; die Deliktarbeit sei im vollen Gange und A.________ könne sich darauf einlassen. Der erste Gutachtertermin sei ebenfalls positiv verlaufen. Mit einer Verhaltens- analyse werde sie bearbeiten, was der Auslöser für die Selbstverletzung war (VBD-act. 6.12).

13 Urteil V 2025 50

E. 4.7 Im Verlaufsgutachten vom 29. April 2025 gab Prof. D.________ an, die Posttrau- matische Belastungsstörung und Borderline-Symptomatik bestehe bei A.________ fort. Al- lerdings hätten sich ihre impulsiven Reaktionstendenzen deutlich abgeschwächt, weshalb die Diagnose eines impulsiven Typus der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung ak- tuell nicht mehr gestellt werden könne. Sie habe seit ihrer Inhaftierung 2021 keine psycho- tropen Substanzen mehr konsumiert. Insofern könne aktuell auch die Diagnose eines Substanzmissbrauchs nicht gestellt werden. Die Borderline-Symptomatik sei hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die lebenspraktischen Fähigkeiten der Explorandin im Verlauf seit der Inhaftierung bzw. während der ambulanten Massnahme rückläufig. Aktuell bestimme die Posttraumatische Belastungsstörung das klinische Bild. Diese sei, wie die Borderline- Problematik, weiterhin behandlungsbedürftig. Die im Vorgutachten formulierten Delikthy- pothesen hätten weiterhin Gültigkeit. Für die festgestellten psychischen Störungen gebe es Behandlungsoptionen und diese würden aktuell sachgerecht angewandt. Entsprechend habe sich im Rahmen der ambulanten Massnahme eine Befundverbesserung mit Nach- lassen impulsiv-aggressiver Verhaltenstendenzen gezeigt. Sie sei nun besser in der Lage, ihre Gefühle zu regulieren. Frühere adoleszenztypische oppositionelle Grundhaltungen seien nicht mehr verhaltensrelevant. Die Behandlung der Explorandin sei als sachgerecht zu beurteilen. Im Setting des Freiheitsentzugs hätten sich seit mehreren Jahren keine be- drohlichen bzw. gar fremdaggressiven Verhaltensweisen mehr gezeigt. Nun bedürfe es Lockerungen, um die erreichten Behandlungsfortschritte unter zunehmend alltagsnäheren Bedingungen stabilisieren und ausbauen zu können. Der bisherige Vollzugs- und Thera- pieverlauf habe die Bereitschaft der Explorandin gezeigt, sich an den angebotenen Be- handlungsmassnahmen konstruktiv zu beteiligen. Sie sei deutlich selbstkritischer als im Vorfeld der Delikte in den Jahren 2020/2021. Sie sei in der Lage, Strategien bezüglich des Risikomanagements zu benennen und diese in Stresssituationen anzuwenden. Dies ge- linge ihr jedoch nicht immer in einer Art und Weise, die Dissoziationen oder Selbstverlet- zung verhindere. Als relevante Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen seien die fortbestehende Borderline-Problematik und die Posttraumatische Belastungsstörung einzuordnen. In der Therapie der vorgenannten Störungen gehe es nicht um eine Heilung, sondern darum, dass die Betroffenen Möglichkeiten dazu fänden, mit Symptomen dieser Störungen und entsprechenden Verhaltensbereitschaften bzw. Denkstilen umzugehen. Die Explorandin sei auf einem guten Weg, dies tun zu können. Die vorgenannten Störun- gen würden auch über die nächsten Jahre hinweg bestehen, sollten jedoch im Verlauf der Therapie für A.________ nochmals weniger handlungsrelevant werden. Situati- ve/umweltbezogene Risikofaktoren würden darin bestehen, dass sie durch männliche Per- sonen bedrängt werde bzw. sich von diesen bedrängt sehe. Dies könne zu dissoziativen

14 Urteil V 2025 50 Phänomenen führen, was im Fall der versuchten vorsätzlichen Tötung, da sie eine geeig- nete Waffe mit sich geführt habe, zu einem schweren Aggressionsdelikt geführt habe. Ent- sprechend lasse sich das Risiko solcher Vorfälle auch dadurch senken, dass A.________ ihren Vorsatz, zukünftig kein Messer mehr mit sich zu führen, konsequent beibehält. Das kurzfristige, d.h. sich innerhalb von Tagen/Wochen ergebende Risiko für Delikte, die mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen und/oder sexuellen Inte- grität von Dritten einhergingen, sei gering. Der Übergang in ein Szenario, das mit einem höheren Risiko für Gewalthandlungen verbunden wäre, würde sich im Vorfeld durch man- gelnde Transparenz und Mitarbeit in der Therapie sowie Unzuverlässigkeit andeuten. Es sollte in der bisherigen Weise mit A.________ gearbeitet werden. Zusätzlich sei es, um das Hyperarousal ab- und die Belastbarkeit aufzubauen, erforderlich, sie mit gestuften Lo- ckerungsmöglichkeiten an alltägliche Anforderungen heranzuführen und es ihr zu ermögli- chen, unter diesen Bedingungen ihre Skills einzusetzen. Die Erfolgsaussichten der Be- handlung seien nach wie vor intakt. Das Rückfallrisiko sei in Bezug auf unbegleitete Voll- zugsöffnungen abhängig davon, in welchem Setting diese durchgeführt würden. Dabei empfehle sich ein gestufter Ablauf mit schrittweiser Erhöhung der Reizintensität. So be- stehe z.B. hinsichtlich Beurlaubungen ins familiäre Umfeld aktuell ein geringes Risiko, während der Aufenthalt in grösseren Menschenmengen für A.________ deutlich belasten- der sei. Selbst solche Situationen seien jedoch nicht mit einem unmittelbaren Rückfallrisi- ko verbunden und sollten dazu genutzt werden, die Belastungsstabilität der Explorandin auszubauen. Die Ausgänge seien hinsichtlich der anzuwendenden Skills bzw. der Anwen- dung von Skills sorgfältig vor- und nachzubesprechen (VBD-act. 16.11 S. 75 ff.).

E. 5.1 Der VBD begründet das eingeschränkte Vollzugsöffnungsregime in der angefoch- tenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Vollzugsbericht vom 24. Oktober 2024 sei der Vollzugsverlauf von A.________ als herausfordernd zu beschreiben. Zudem hätten sich gemäss Therapiebericht vom 11. November 2024 im Therapieverlauf keine re- levanten Veränderungen zu den Diagnosen und insbesondere zum Rückfallrisiko ergeben. Nach Berücksichtigung der vorliegenden Empfehlungen der KoFako vom 5. August 2024 seien unbegleitete (bzw. teilbegleitete) Vollzugsöffnungen aufgrund der nach wie vor ge- zeigten emotionalen Instabilität und mangels vorhandener Konflikt- und Problemlösungs- strategien aus legalprognostischer Sicht als verfrüht zu betrachten. Es treffe zwar zu, dass der begleitete Ausgang vom 3. März 2025 ohne Zwischenfälle verlaufen sei. Demgegenü- ber sei jedoch zu berücksichtigen, dass A.________ am 14. Dezember 2024 aufgrund sui- zidaler Absichten in eine Sicherheitszelle verlegt worden sei. Dadurch habe der begleitete

15 Urteil V 2025 50 Ausgang vom 23. Januar 2025 verschoben werden müssen und schlussendlich am

3. März 2025 stattgefunden. Mit E-Mail vom 29. März 2025 habe die JVA C.________ mit- geteilt, dass A.________ aufgrund einer Selbstverletzung habe hospitalisiert werden müs- sen. In einer Gesamtwürdigung könne nicht von einem stabilen psychischen Zustand aus- gegangen werden. Unter Berücksichtigung der KoFako-Beurteilung scheine es angezeigt, keine weiteren Vollzugsöffnungen zu gewähren. Dies erfolge zum Schutz von A.________. Zum anderen werde dadurch auch der Schutz der Öffentlichkeit gewährleis- tet (BF-act. 1 S. 2 f.).

E. 5.2 Beschwerdeweise lässt A.________ vortragen, es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb ihr seit September 2024 keine begleiteten 12-stündigen Ausgänge resp. Urlaube be- willigt würden. Dass sie zeitweise Mühe bekunde, die überraschende Beurteilung der Ko- Fako und die Kehrtwende der Vollzugsbehörde "zu verarbeiten", sei absolut nachvollzieh- bar und könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere die Stornierung des Bezie- hungsurlaubes von 36 Stunden vom 18. August 2024 allein gestützt auf die damals unbe- gründete Empfehlung der KoFako sei für sie "ein Schlag ins Gesicht" gewesen. Dazu komme, dass die KoFako in ihrer Einschätzung vom 5. August 2024 "lediglich" unbegleite- te Vollzugsöffnungen aus legalprognostischer Sicht für deutlich verfrüht erachtet habe. Es sei deshalb unangemessen und unverhältnismässig, ihr, nachdem sich ihr Gesundheits- zustand nachweislich gebessert habe, weiterhin die Erweiterung der begleiteten Voll- zugsöffnungen zu verweigern. Sodann befürworte Prof. D.________ im Gutachten vom

29. April 2025 die Gewährung von stufenweisen Vollzugslockerungen, damit sie in der La- ge sei, die erreichten Behandlungsfortschritte unter zunehmend alltagsnäheren Bedingun- gen stabilisieren und ausbauen zu können. Insbesondere bestehe hinsichtlich Beurlau- bungen ins familiäre Umfeld aktuell ein geringes Rückfallrisiko. Professor D.________ empfehle die Weiterführung resp. Weiterentwicklung des Behandlungskonzeptes wie vor der KoFako-Einschätzung und der unkritischen "Kehrtwende" der Vollzugsbehörde. Der Gutachter beurteile das kurzfristige Risiko für die Begehung von Delikten, die mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen und/oder sexuellen Integrität von Dritten einhergehen, als gering. Dabei sei wichtig, dass sie sich unter zunehmend alltags- nahen Bedingungen bewähren könne, weshalb weitere Vollzugsöffnungen im Sinne von teilbegleiteten/unbegleiteten Ausgängen und Urlauben zeitnah zu bewilligen und auch um- zusetzen seien (act. 1).

E. 5.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels liess A.________ am 21. August 2025 aus- führen, am 8. Mai und 12. August 2025 hätten 5-stündige, begleitete Ausgänge stattge-

16 Urteil V 2025 50 funden. Diese seien gut und problemlos verlaufen. Weiter seien für September und Okto- ber 2025 weitere Urlaube geplant. Sie habe am 27. Mai 2025 aufgrund einer Schnittverlet- zung im F.________ ambulant behandelt werden müssen. Seither verliefen sowohl der Vollzugs- als auch der Therapiealltag positiv. Die Empfehlungen von Prof. D.________ sollen zeitnah und konstruktiv umgesetzt werden. Ihr seien umgehend in einem ersten Schritt wieder teilbegleitete und in der Folge dann auch unbegleitete Urlaube zu bewilligen (act. 11).

E. 5.4 Am 12. September 2025 führte der VBD aus, aus dem Protokoll der Vollzugskoor- dinationssitzung vom 20. Mai 2025 sei ersichtlich, dass das Gutachten von Prof. D.________ vom 29. April 2025 bei der weiteren Vollzugsplanung einbezogen worden sei. Insbesondere sei die Ausarbeitung einer realistischen Vollzugsplanung (Varianten) unter Einbezug der Beschwerdeführerin bis im Herbst 2025 angesetzt und – guter Verlauf und positive Legalprognose vorausgesetzt – ein hypothetischer Zeitplan erstellt worden. In der Therapie habe die Beschwerdeführerin an den von der KoFako aufgeworfenen Themen gearbeitet. Dies werde von Prof. D.________ zu Recht gewürdigt. Die KoFako-Beurteilung und das Verlaufsgutachten seien nicht widersprüchlich, sondern bezögen sich auf zwei un- terschiedliche Beobachtungszeiträume. Nach erfolgtem Online-Austausch zwischen dem VBD und der JVA C.________ sowie der G.________ betreffend die aktuelle Situation und der weiteren Vollzugsplanung sei beschlossen worden, ein "klinik-ähnliches" erweitertes Therapiesetting ("Sondersetting") einzuführen. Gemäss E-Mail der JVA C.________ vom

13. August 2025 könne vollzugseitig (sozialarbeiterisch) keine Empfehlung zu weiter- führenden Lockerungsmassnahmen ausgesprochen werden aufgrund mangelnder fachli- cher Kompetenz im psychologischen/psychiatrischen Bereich. Eine entsprechende Beur- teilung erfordere die Expertise der G.________ sowie von Therapeutin Frau H.________. Aufgrund dessen habe man der JVA C.________, der G.________ sowie der Therapeutin Ergänzungsfragen gestellt zum einverlangten Vollzugsbericht bzw. Therapieverlaufsbe- richt zwecks Vollzugsplanung mit Frist bis zum 19. September 2025. Darin soll unter ande- rem geklärt werden, ob es im Rahmen des Sondersettings und unter Berücksichtigung des Zustands bzw. des Verhaltens von A.________ möglich sei, die Ausarbeitung einer realis- tischen Vollzugsplanung unter dem Einbezug der Beschwerdeführerin durchzuführen und inwiefern weiterhin deliktpräventiv gearbeitet werden könne. Seit 27. Mai 2025 hätten sich diverse Vorfälle ereignet, welche für die weitere Vollzugsplanung zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin habe zwecks Behandlung wiederholt in die Bewachungsstation des F.________ eingeliefert werden müssen bzw. hätten sichernde Massnahmen ange- ordnet werden müssen. Seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin auf die Therapiewohn-

17 Urteil V 2025 50 gruppe am 6. Juli 2025 habe am 12. August 2025 ein begleiteter Ausgang durchgeführt werden können. Zudem sei für den 9. September 2025 ein weiterer begleiteter Ausgang unter Einbezug einer Schwester und der Grosseltern vorgesehen. Aufgrund des instabilen Vollzugsverlaufs seien über die begleiteten Ausgänge hinausgehende Vollzugslockerun- gen, auch unter Berücksichtigung des Verlaufsgutachtens von Prof. D.________, bis zum Vorliegen einer aktuellen Einschätzung der KoFako derzeit nicht realistisch. Am 8. Oktober 2025 fände eine Vollzugskoordinationssitzung statt für die Vorbereitung der Einholung ei- ner aktuellen KoFako-Einschätzung. Bis zu dieser Sitzung bzw. zum Vorliegen der KoFa- ko-Einschätzung werde an der Verfügung vom 7. April 2025 festgehalten und es würden keine Vollzugslockerungen gewährt (act. 13).

E. 6 Der Beschwerdegegner hat das Vollzugsöffnungsregime mit der angefochtenen, nach wie vor in Geltung stehenden Verfügung vom 7. April 2025 (formell) auf begleitete Ausgänge (und Urlaube) im Umfang von 5 Stunden beschränkt. Es gilt demnach zu prü- fen, ob bei der Beschwerdeführerin heute im Rahmen von Vollzugslockerungen eine Flucht- oder Rückfallgefahr ausgeht und/oder ein Verhalten im Vollzug vorliegt, das die Verweigerung längerer begleiteter Ausgänge bzw. Urlaube, teilbegleiteter Ausgänge bzw. Urlaube und unbegleiteter Ausgänge bzw. Urlaube unter Berücksichtigung des gesetzli- chen Vollzugsziels der Resozialisierung im heutigen Zeitpunkt zu rechtfertigen vermag.

E. 6.1 Den Akten lassen sich keine Hinweise auf Fluchttendenzen der Beschwerdeführe- rin entnehmen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie über das genannte Re- gime hinausgehende Ausgänge und Urlaube dazu missbrauchen würde, um zu fliehen, zumal sich wichtige Familienangehörige resp. Bezugspersonen in der Schweiz befinden. Unter dem Aspekt der Fluchtgefahr erscheinen sowohl grosszügigere begleitete als auch teilbegleitete und unbegleitete Vollzugsöffnungen ohne Weiteres vertretbar.

E. 6.2 Nach Lage der Akten ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Rahmen von derartigen Vollzugslockerungen rückfällig würde. Während Prof. D.________ im Gutachten vom 30. März 2022 das Risiko einer erneuten Gewalt- handlung im Falle einer Entlassung – bis zur ausreichenden Behandlung der zugrundlie- genden Störungen – noch als hoch bezeichnete, konstatierte schon die KoFako in der Einschätzung vom 5. August 2024 – trotz aus ihrer Sicht noch nicht hinreichender psychi- scher Stabilisierung – das Fehlen fremdaggressiven Verhaltens. Dem Vollzugsbericht und dem Therapiebericht vom Herbst 2024 ist zwar zu entnehmen, dass im Rahmen der The- rapie ein besonderes Augenmerk auf den Umgang mit instabilitätsfördernden Triggern ge-

18 Urteil V 2025 50 legt werde. In diesem Zusammenhang erwähnte aber keine der involvierten Stellen eine konkrete Rückfallgefahr. Einhergehend damit führte Prof. D.________ im umfassenden und nachvollziehbaren Verlaufsgutachten vom 29. April 2025 aus, die impulsiven Reakti- onstendenzen der Beschwerdeführerin seien deutlich abgeschwächt. Für die festgestellten psychischen Störungen gebe es Behandlungsoptionen und diese würden aktuell sachge- recht angewandt. Sie sei (heute) in der Lage, Strategien bezüglich Risikomanagement zu benennen und diese in Stresssituationen anzuwenden, was ihr jedoch nicht immer in einer Art und Weise gelinge, die Dissoziationen oder Selbstverletzung verhindere. Das Risiko für die Begehung eines Delikts, das mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen und/oder sexuellen Integrität von Dritten einhergeht, sei gering; der Übergang in ein Szenario, das mit einem höheren Risiko für Gewalthandlungen verbunden wäre, würde sich im Vorfeld durch mangelnde Transparenz und Mitarbeit in der Therapie sowie Unzuverlässigkeit andeuten. Hauptproblem ist denn offenbar auch vielmehr das vom Gut- achter erwähnte selbstverletzende Verhalten der Beschwerdeführerin, welches zu mehre- ren Hospitalisationen und sichernden Massnahmen geführt hat. Dazu ist aber anzumer- ken, dass sich die Selbstverletzungen in der Haftanstalt ereigneten und sich die Be- schwerdeführerin aufgrund von Suizidgedanken auch von sich aus an die Anstaltsleitung gewendet hat. Sowieso ist das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Haftanstalt bzw. in der Therapie als tadellos zu bezeichnen. Gemäss Vollzugsbericht vom 24. Oktober 2024 arbeite sie kooperativ mit dem Fallteam zusammen und sei bei Unsicherheiten zur Klärung bereit. Im Therapiebericht vom 11. November 2024 wurden insbesondere ihre Be- reitschaft zur Mitwirkung im Therapiekontext, die Krankheits- und Behandlungseinsicht, das prosoziale Verhalten und die Verantwortungsübernahme für ihre Delikte als deliktpro- tektive Eigenschaften hervorgehoben. Zudem wurde auch im Kontext der Hospitalisation aufgrund einer Selbstverletzung im März 2025 berichtet, dass sie sich grundsätzlich stabi- ler zeige und im Prozess motiviert sei; die Deliktarbeit sei in vollem Gange und sie könne sich darauf einlassen. A.________ Vollzugslockerungen (allein) aufgrund von selbstverlet- zendem Verhalten (das offenbar auf die Borderline-Störung zurückzuführen ist) zu verweh- ren, geht nicht an, zumal die Gewährung von Vollzugslockerungen therapeutisch indiziert scheint (vgl. sogleich).

E. 6.3 Schon im Vollzugsbericht vom 24. Oktober 2024 wurde ausgeführt, Belastungen aus den letzten Ausgängen seien in der Therapie aufgenommen worden und würden fort- an vertieft bearbeitet, um A.________ in einem weiteren Schritt umfassender auf entspre- chende Herausforderungen vorzubereiten. Hierbei gehe es um die Identifizierung von Überforderung, das Benennen von Gedanken, Befürchtungen, Emotionen, das Gewinnen

19 Urteil V 2025 50 von Sicherheit, das Erkennen und Verstehen von störungsabhängigen Herausforderungen während Vollzugsöffnungen. Im Therapiebericht vom 11. November 2024 wurde erwähnt, in unbegleiteten Ausgängen habe A.________ wiederholt eine Überforderung, verbunden mit Orientierungslosigkeit, Kontrollverlust und anhaltenden Selbstzweifeln erlebt. Ihr seien Ziele für den weiteren Verlauf definiert worden, die den Aufbau von Sicherheit und Stabi- lität, bewältigungs- und traumaspezifischen Strategien sowie die Erarbeitung risikorelevan- ter Faktoren für den nächsten Berichtszeitraum beinhaltet hätten. So sollten emotionsregu- lative Strategien vertieft bearbeitet werden, damit sie diese im nächsten begleiteten Aus- gang selbstverantwortlich und zuverlässiger anwenden könne. Weiter führte auch Prof. D.________ im Verlaufsgutachten vom 29. April 2025 aus, es bedürfe Lockerungen, um die erreichten Behandlungsfortschritte unter zunehmend alltagsnäheren Bedingungen sta- bilisieren und ausbauen zu können. Um das Hyperarousal ab- und die Belastbarkeit auf- zubauen, sei es erforderlich, sie mit gestuften Lockerungsmöglichkeiten an alltägliche An- forderungen heranzuführen und es ihr zu ermöglichen, unter diesen Bedingungen ihre Skills einzusetzen. Die Erfolgsaussichten der Behandlung seien nach wie vor intakt.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist das gemäss der angefochtenen Verfügung geltende Voll- zugsöffnungsregime nicht haltbar. Bezeichnenderweise scheint der VBD die beantragten Vollzugslockerungen faktisch seit Oktober 2025 zu gewähren. In dem im vorliegenden Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels kommentarlos eingereichten Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 8. Oktober 2025 wurde festgehalten, A.________ habe bemerkenswerte Fortschritte erzielt. Das Sondersetting habe zu einer Beruhigung der Situation geführt. Der VBD unterstütze den Stufenplan der JVA C.________ (mit Aus- gängen à 5 Stunden mit unbegleiteten Zeitfenstern à 1, 2 und 3,5 Stunden in Begleitung von Familienangehörigen an einem bekannten Ort ab Oktober bis Dezember 2025; Urlaub à 12 Stunden mit unbegleitetem Zeitfenster à 4 Stunden in Begleitung von Familienan- gehörigen an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz und naher Umgebung im Januar 2026; un- begleitetem Ausgang à 5 Stunden im Beisein eines Familienmitglieds an einem bekannten Ort inkl. Zugfahrt im Januar 2026; Urlaub à 12 Stunden mit unbegleitetem Zeitfenster à 8 Stunden in Begleitung von Familienangehörigen an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz und naher Umgebung inkl. einer Zugfahrt im Februar 2026; Ausgang à 5 Stunden unbegleitet im Beisein eines Familienmitglieds an reizvollem Ort im März 2026; Urlaub à 12 Stunden unbegleitet im Beisein von Familienmitgliedern am zivilrechtlichen Wohnsitz und naher Umgebung im März 2026; Ausgang à 5 Stunden unbegleitet im Beisein von Familienmit- gliedern an einem Ort nach Wahl inkl. zwei Zugfahrten (davon eine ohne Beisein von Fa- milie) im April 2026; Urlaub à 12 Stunden unbegleitet im Beisein von Familienmitglied am

20 Urteil V 2025 50 zivilrechtlichen Wohnsitz und naher Umgebung inkl. Zugfahrt ohne Beisein von Familie im Mai 2026; Ausgang à 5 Stunden unbegleitet ohne Familienmitglied im Mai 2026; Urlaub à 12 Stunden unbegleitet mit einer Zugfahrt im Juni 2026; Ausgänge à 5 Stunden unbeglei- tet ab Juli 2026; Urlaub à 24 Stunden unbegleitet mit einer Zugfahrt im Juli 2026; Urlaub à 24 Stunden unbegleitet mit zwei Zugfahrten im August 2026; Urlaub à 36 Stunden unbe- gleitet ab September 2026), wobei festzuhalten sei, dass in diesem Zusammenhang eine erneute KoFako-Vorlage geplant sei (VBD-Beil. 11). Das Dispositiv der nun vorliegenden begründeten KoFako-Einschätzung vom 24. November 2025 lautet wie folgt: "Die Fach- kommission erachtet die schrittweise Gewährung des Stufenplans der JVA C.________ vom 5. September 2025 (d.h. Vollzugsöffnungen bis hin zu unbegleiteten Beziehungs- /Übernachtungsurlauben ab Juli 2026) für möglich, sofern sich A.________ bewährt, suchtmittelabstinent und absprachefähig zeigt, die psychotherapeutische Behandlung fort- geführt wird, ein Waffentrageverbot ausgesprochen wird und ihr psychopathologischer Zu- stand vor den jeweiligen Öffnungen stabil ist." (VBD-Beil. 12). Dies deckt sich im Übrigen im Wesentlichen auch mit der Einschätzung von Prof. D.________, der im Verlaufsgutach- ten ausführte, hinsichtlich unbegleiteter Ausgänge bzw. Urlaube empfehle sich ein gestuf- ter Ablauf mit schrittweiser Erhöhung der Reizintensität. So bestehe z.B. hinsichtlich Beur- laubungen ins familiäre Umfeld aktuell ein geringes Risiko, während der Aufenthalt in grösseren Menschenmengen für A.________ deutlich belastender sei. Selbst solche Si- tuationen seien jedoch nicht mit einem unmittelbaren Rückfallrisiko verbunden und sollten dazu genutzt werden, die Belastungsstabilität der Explorandin auszubauen. Die Ausgänge seien hinsichtlich der anzuwendenden Skills bzw. der Anwendung von Skills sorgfältig vor- und nachzubesprechen. Soweit dies noch nicht geschehen ist, sind der Beschwerdeführerin in diesem Sinne um- gehend wieder längere begleitete Ausgänge bzw. Urlaube, teilbegleitete Ausgänge bzw. Urlaube sowie ggfs. unbegleitete Ausgänge bzw. Urlaube zu gewähren. Einhergehend damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 6.5 Schliesslich bleibt erneut darauf hinzuweisen, dass angesichts der Natur der an- gefochtenen Verfügung deren Rechtmässigkeit im jetzigen Zeitpunkt zu beurteilen war. Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass die Verfügung prima vista schon im Zeitpunkt des Erlasses (teilweise) fehlerhaft war. Die KoFako – auf deren Einschätzung sich der VBD stützte – befand damals nämlich, unbegleitete Ausgänge bzw. Urlaube seien verfrüht. In diesem Kontext bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass gestützt dar- auf kein Anlass bestand, auch teilbegleitete Ausgänge bzw. Urlaube zu untersagen und

21 Urteil V 2025 50 begleitete Ausgänge auf 5 Stunden zu reduzieren. Notabene wäre es dem Beschwerde- gegner im weiteren Verlauf offen gestanden, auf sein Vollzugsöffnungsregime zurückzu- kommen bzw. dieses verfügungsweise an veränderte Verhältnisse anzupassen, womit sich ein gerichtliches Verfahren allenfalls erübrigt hätte. Auf der anderen Seite hätte für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestanden, bei geänderten Verhältnissen – etwa nach Kenntnis des Verlaufsgutachtens von Prof. D.________, welches sich deutlich für Voll- zugslockerungen ausspricht und wovon nicht ohne wesentlichen Grund abgewichen wer- den kann – beim VBD erneut einen Antrag auf Vollzugslockerungen zu stellen, was das (bereits hängige) Gerichtsbeschwerdeverfahren allenfalls obsolet gemacht bzw. zu dessen Gegenstandlosigkeit geführt hätte.

E. 7 Der unterliegende VBD wird grundsätzlich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). In Anwendung von § 24 Abs. 1 VRG sind dem VBD indes keine Kosten aufzuerle- gen. Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzu- sprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der VBD hat der Beschwerdeführerin demnach eine Partei- entschädigung zu bezahlen, welche ermessensweise auf Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festgelegt wird.

22 Urteil V 2025 50 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen umgehend wieder längere begleitete Ausgänge bzw. Urlaube, teilbegleitete Ausgänge bzw. Urlaube sowie ggfs. unbegleitete Ausgänge bzw. Ur- laube zu gewähren sind.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an Advokat Alain Joset (im Doppel) und an den Vollzugs- und Be- währungsdienst (im Doppel; für sich und die Justizvollzugsanstalt C.________). Zug, 11. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 11. März 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Advokat Alain Joset, Neidhart Joset Bürgi, Pelikanweg 2 / Viaduktstrasse 65, 4054 Basel Beschwerdeführerin gegen Vollzugs- und Bewährungsdienst, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Straf- und Massnahmenvollzug (Urlaubs- und Ausgangsgesuch) V 2025 50

2 Urteil V 2025 50 A. A.a Mit Urteil das Strafgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2023 wurde A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer und versuchter einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffenge- setz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 282 Tagen, der vorsorglichen Unterbringung von 216 Tagen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzugs seit dem 14. April 2022. Da- neben wurde für A.________ eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung angeordnet (VBD-act. 13.1/4). Die von A.________ gegen das Urteil erhobene Berufung (in welcher die ambulante Behandlung unangefochten blieb) wies das Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, mit Urteil vom 30. August 2023 im Hauptpunkt ab. Sie wurde schuldig ge- sprochen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dafür sowie für be- reits in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche wurde sie mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 5 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 282 Tagen Untersuchungshaft, 270 Tagen vorsorgliche geschlossene Unterbringung sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit

14. April 2022 (VBD-act. 13.1/86). Im Rahmen des vorzeitigen Strafantritts hatte sich A.________ seit 14. April 2022 in der Strafanstalt B.________ befunden; seit 4. Juli 2022 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________ (VBD-act. 16.9). A.b Mit Vollzugsbericht vom 14. November 2023 empfahl resp. beantragte die JVA C.________ beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) gewisse Voll- zugsöffnungen zugunsten von A.________ (VBD-act. 3.1). Mit Schreiben vom 22. Novem- ber 2023 bewilligte der VBD die beantragten Vollzugsöffnungen (VBD-act. 3.2). In der Fol- ge absolvierte A.________ mehrere begleitete, teilbegleitete und unbegleitete Ausgänge bzw. Beziehungs- und Sachurlaube (VBD-act. 3.3 ff.). A.c Im Hinblick auf die Prüfung der bedingten Entlassung (nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe per 17. Januar 2025) und zur Planung weiterer Vollzugsöffnun- gen legte der VBD im Juni 2024 den Fall der Konkordatlichen Fachkommission zur Beur- teilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vor (VBD-act. 17.1). Die Kom- mission befand unbegleitete Vollzugsöffnungen (unbegleitete Ausgänge und Urlaube bis einschliesslich einer bedingten Entlassung) für deutlich verfrüht und empfahl die Beantra- gung einer gerichtlichen Umwandlung der Sanktion von einer Freiheitsstrafe mit ambulan- ter Behandlung nach Art. 63 StGB zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB

3 Urteil V 2025 50 (Beurteilung vom 5. August 2024 [VBD-act. 17.2]). Mit Verfügung vom 12. August 2024 widerrief der VBD die Bewilligung vom 22. November 2023 bezüglich Vollzugsöffnungen ab Stufe 2 [namentlich teilbegleitete und unbegleitete Ausgänge bzw. Beziehungsurlaube] (VBD-act. 4.1). Am 16. Oktober 2024 verfügte der VBD die Weiterführung der ambulanten Behandlung (VBD-act. 4.2). Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 lehnte er die bedingte Entlassung von A.________ aus dem Freiheitsentzug ab und bestätigte den Widerruf der Vollzugsöffnung gemäss Verfügung vom 12. August 2024 (VBD-act. 4.3). A.d Im März 2025 beantragte A.________ beim VBD Vollzugsöffnungen im Sinne von begleiteten 12-stündigen Ausgängen und Urlauben bzw. teilbegleiteten 5-stündigen Aus- gängen und Urlauben bzw. unbegleiteten Ausgängen und Urlauben. Mit Verfügung vom

7. April 2025 wies der VBD die Anträge auf weitere Vollzugsöffnungen ab (VBD-act. 4.4). A.e Am 29. April 2025 erstattete Prof. D.________ das am 8. November 2024 durch den VBD in Auftrag gegebene Verlaufsgutachten betreffend A.________ (VBD-act. 16.9 und 16.11; das dem Straf- resp. Obergerichtsurteil zugrundeliegende Gutachten datiert vom 30. März 2022 [VBD-act. 16.1]). B. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2025 (act. 1) stellte A.________ folgende Rechtsbe- gehren: "1. Es sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 7. April 2025 für gesetzeswidrig resp. bundesrechtswidrig zu erklären und vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Amts für Justizvollzug des Kantons Zug seien anzuweisen, A.________ unverzüglich weitere Vollzugsöffnungen im Sinne von begleiteten 12-stündigen Ausgängen und Urlauben resp. teilbegleiteten und anschliessend unbegleiteten Ausgängen und Urlauben (mit externen Aufenthalten) zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Im Falle eines Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro- zessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen." C. Am 10. bzw. 24. Juni 2025 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung (act. 3 f.). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 bewillig-

4 Urteil V 2025 50 te der Vorsitzende das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Advokat Alain Joset (act. 6). D. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2025 beantragte der VBD die Abweisung der Beschwerde (act. 7). E. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 11, 13). F. In der Folge reichte der VBD am 17. Oktober 2025 das Protokoll der Vollzugsko- ordinationssitzung vom 8. Oktober 2025 sowie am 2. Dezember 2025 das Dispositiv der Beurteilung der KoFako vom 24. November 2025 und am 26. Februar 2026 die begründe- te Beurteilung der KoFako vom 24. November 2025 zu den Akten (act. 19 ff. bzw. VBD- Beil. 11 ff.). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent- scheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsge- richt zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten aufgrund des StGB ausgefällten Urteile (Art. 372 Abs. 1 StGB). Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Be- währungsdienst sowie Strafanstalt Zug bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, so- weit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der Beschwerdegegner ist somit für die Prüfung und den Entscheid betreffend Urlaubsgewährung im Strafvollzug im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB zuständig. Der Entscheid des Beschwerdegegners stützt sich auf Bundesrecht und kann demnach direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Die Beschwerde- führerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung direkt betroffen. Das in der ange-

5 Urteil V 2025 50 fochtenen Verfügung bestätigte Vollzugsöffnungsregime (gemäss der Verfügung vom

12. August 2024) gilt (formell) nach wie vor (act. 13 S. 3 in fine). Die Beschwerdeführerin hat mithin ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist damit im Sinne von § 62 Abs. 1 VRG zur Beschwerde berechtigt. Diese ist folglich zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). Vorliegend kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist demnach eine umfassende. Die Anbringung neuer Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel ist vor dem Verwaltungsgericht zuläs- sig (§ 63 Abs. 4 VRG). 2. Mit Verfügung vom 12. August 2024 – bestätigt am 16. Januar 2025 und 7. April 2025 (angefochtener Entscheid) – schränkte der VBD die Vollzugsöffnung sinngemäss auf begleitete 5-stündige Ausgänge (und Urlaube) ein. Dieses Vollzugsöffnungsregime be- steht (formell) nach wie vor. In dogmatischer Hinsicht ist der Entscheid als Dauerverfü- gung einzustufen, weshalb dessen Rechtmässigkeit anhand der heutigen Lage bzw. unter Berücksichtigung des seit dessen Erlass eingetretenen Sachverhalts zu prüfen ist (vgl. et- wa BGer 6B_1334/2020 vom 5. Februar 2021 E. 3.3 und 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2; vgl. ferner den vorstehend erwähnten § 63 Abs. 4 VRG). Eine allfällige An- passung des Vollzugsöffnungsregimes würde mithin mit Wirkung ex nunc erfolgen. 3. 3.1 Der Straf- und Massnahmenvollzug beruht auf einem Stufensystem. Der Gefan- genen werden im Hinblick auf ihre Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freihei- ten in Form von Vollzugsöffnungen gewährt. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Frei- heitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Die Gefangene soll durch die schrittweise Gewährung von solchen Vollzugsöffnungen resozialisiert und in die Gesellschaft reintegriert werden (vgl. Art. 74 und 75 Abs. 1 StGB).

6 Urteil V 2025 50 3.2 Die Gewährung von Urlaub wird in Art. 84 Abs. 6 StGB geregelt. Nach dieser Be- stimmung ist der Gefangenen in angemessenem Umfang Urlaub zur Pflege der Beziehun- gen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder aus besonderen Gründen zu gewähren, soweit ihr Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Urlaub nur in den drei im Gesetz abschliessend geregelten Fällen bewilligt werden (BGer 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2). Weitere Regeln über den Urlaub im Strafvollzug enthält das Bundesrecht nicht, was den Konkordaten und den Kantonen einen weiten Spielraum für die Ordnung von Einzelheiten lässt – etwa bezüglich Bewilligungsverfahren und -zuständigkeiten, Regeln über die vor dem ersten Urlaub zu er- stehende Vollzugszeit, Urlaubsdauer und -ort, Kontrollen und Begleitung (Martino Impera- tori, in: Basler Kommentar StGB, 2019, N 34b zu Art. 84). In diesem Zusammenhang ist die vom Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung zitierte Richtlinie der Kon- kordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsge- währung vom 5. April 2024 (SSED 09.0) zu beachten. 3.2.1 Was unter "angemessenem Umfang" des Urlaubs zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen: Urlaube zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt sind so häufig und für eine so lange Dauer festzulegen, dass eine regelmässi- ge, hinreichende Beziehungspflege möglich ist; Bewilligungen von Urlauben zur Vorberei- tung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird (vgl. auch SSED). Ge- gebenenfalls ist zu prüfen, ob sich Risiken durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend aus- schalten lassen. Das gilt namentlich für Urlaube aus besonderen Gründen und zur Vorbe- reitung der Entlassung, doch ist diese Massnahme auch bei Beziehungsurlauben zu prü- fen (BGer 6B_774/2011 vom 3. April 2012 E. 4.3). 3.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls bei der Urlaubsgewährung grundsätzlich nach denselben Massstä- ben beurteilt, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. BGer 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.5; 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.3). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind insbesondere die Lebensumstände der Gefangenen, deren familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation und Kontakte zum Ausland zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; BGer 7B_941/2024 vom 29. Oktober 2024

7 Urteil V 2025 50 E. 2.3; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Rückfallgefahr ist eine Prognose über das künftige Wohlverhalten der Gefangenen zu erstellen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten der Täterin während des Strafvollzugs vor allem ihre neuere Einstellung zu ihren Taten und ih- re allfällige Besserung berücksichtigt (betreffend die bedingte Entlassung vgl. BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2; 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass, je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer das Rückfallrisiko sein muss (vgl. BGer 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 2.3). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr bildet die forensische Begutachtung der Gefangenen eine wesentliche Entscheidgrundlage. Die kantonalen Vollzugsbehörden dür- fen bei ihrer Beurteilung nicht ohne triftige Gründe von einem forensischen Gutachten ab- weichen (BGer 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.7.2 mit Hinweisen). 3.2.3 Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichti- gung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuel- len Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (Merkblatt zu den Vollzugsöffnun- gen im Straf- und Massnahmenvollzug der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektorinnen und -direktoren [KKJPD] vom 29. März 2012, Ziff. 5.2). Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamt- konzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine In- dizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (BGer 6B_619/2015 vom

18. Dezember 2015 E. 2.7; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.7). 3.2.4 Die kantonalen Behörden verfügen bei Entscheiden betreffend die Gewährung von Urlaub über ein weites Ermessen (BGer 1B_142/2023, 1B_162/2023 vom 19. April 2023 E. 3.6). Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objek- tive Gründe stützen (BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von Urlaub und Ausgängen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zug im Frühjahr 2022, als sie sich in Untersuchungshaft in der Strafanstalt B.________ befand, erstmals von Prof. Dr. med. D.________, E.________, untersucht. Im Gutachten vom 30. März 2022 stellte der Experte die Diagnosen einer Borderline Persönlichkeitsstörung (DSM-5) bzw. impulsiver Typus der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31),

8 Urteil V 2025 50 einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie des schädlichen Ge- brauchs von Alkohol- und Cannabis (ICD-10 F10.1 und F12.1) (VBD-act. 16.1 S. 119). Hinsichtlich Rückfallrisiko führte der Gutachter aus, bei der Explorandin komme man rasch an die Grenzen der statistischen Risikoerfassung, denn ihr individuelles Risikopotenzial stehe in engem Zusammenhang zu den bestehenden Störungen. Aus der standardisierten Risikoerfassung mittels eines strukturierten professionellen Beurteilungsinstruments ergä- ben sich vielfältige Anhaltspunkte dafür, dass die Kriminalprognose bis zur ausreichenden Behandlung der zugrundliegenden Störungen ungünstig sei. Die bislang nicht ausreichend behandelten psychischen Störungen bedingten in Belastungssituationen weiterhin Verhal- tensauffälligkeiten mit nun vorwiegend Eigengefährdung. Die Explorandin sei nicht in der Lage, Anspannungszustände zu vermeiden bzw. ihr Verhalten in solchen Situationen adäquat zu kontrollieren. Deshalb bestehe ein hohes und auch schon kurz- bis mittelfristig (d.h. innerhalb eines Zeitraums von Tagen bis 12 Monaten) hohes Risiko dafür, dass sie unter Anspannung bzw. in konflikthaften Interaktionen gewalttätig handle. Im Rahmen überfordernder krisenhafter Konflikte sei mit weiteren Gewaltdelikten zu rechnen. Die indi- vidualprognostische Einordnung ergebe sich aus der einschlägigen Vorgeschichte mit mehreren Gewaltdelikten zwischen 2019 und 2021 und aus den in der Haft bzw. während der Begutachtung gemachten Erfahrungen. Sie entspreche dem Verlauf bei unzureichend behandelten Borderline- oder Posttraumatischen Belastungsstörungen, weshalb die indivi- dualprognostische Aussage durch den Verlauf und die klinische Erfahrung bzw. das Fachwissen über die Verläufe bei diesen Störungen gestützt werde. Im Falle einer Entlas- sung wäre das schon kurz- und mittelfristige Risiko einer erneuten Gewalthandlung hoch (VBD-act. 16.1. S. 137 f. und 145 f.). Sowohl Posttraumatische Belastungsstörungen als auch Borderline-Störungen könnten mit bewährten Behandlungsverfahren gut behandelt werden. Im Fall der Explorandin sei daher zu erwarten, dass die Behandlung die Rückfall- wahrscheinlichkeit senken könne. Aufgrund der Komplexität des Falles sei jedoch mit ei- ner längeren Behandlungsdauer zu rechnen, bis eine Belastungsstabilität erreicht werden könne. Dies könne nicht innerhalb eines Zeitraumes von 1–2 Jahren geschehen. Für eine ambulante vollzugsbegleitende Behandlung spreche, dass die Explorandin in diesem Kon- text eine Berufsausbildung absolvieren könnte, was für die langfristige Kriminalprognose bedeutsam sei. Sie sei grundsätzlich motiviert, an der Behandlung mitzuwirken. Es falle ihr jedoch schwer, zu abstrahieren und mit vermeintlichen Widersprüchen adäquat umzuge- hen oder Ambivalenzen zu bewältigen. Dies müsse bei Gestaltung der Behandlung berücksichtigt werden. Schwankungen im Therapieverlauf gelte es zu berücksichtigen und mit der Betroffenen zu bearbeiten (VBD-act. 16.1 S. 147 ff.).

9 Urteil V 2025 50 4.2 Die KoFako führte in der Beurteilung vom 5. August 2024 im Wesentlichen aus, A.________ habe bei den Anlasstaten ein unverhältnismässiges, unberechenbares, ag- gressives und gewalttätiges Verhalten zum Teil unter Zuhilfenahme einer Waffe gegenü- ber ihr unbekannten Opfern oder Opfern aus ihrem sozialen Umfeld gezeigt. Mit ihren An- griffen habe sie schwere Verletzungen ihrer Opfer bis hin zum Tode in Kauf genommen. Es liege eine Deliktserie vor und eine Progredienz im Verhalten (Schwere und Ausmass) sei erkennbar. Die von Prof. D.________ gestellten Diagnosen und Aussagen seien zum grössten Teil nachvollziehbar. Aus Sicht der Kommission habe der Gutachter die Schilde- rungen von A.________ über einen im Alter von 15 Jahren erlebten sexuellen Übergriff aber unkritisch übernommen und in der Folge die gezeigten dissoziativen Phänomene als aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit dem Beschwerdebild der Posttraumatischen Be- lastungsstörung vereinbar erachtet. Eine Sachverhaltsalternative sei nicht in Betracht ge- zogen worden. Für die Fachkommission erscheine insbesondere aufgrund des von A.________ ohne Notwendigkeit selbst initiierten Treffens mit dem Opfer der Stichverlet- zung und der vorherigen Bewaffnung auch eine Tat infolge einer zugrundliegenden Ag- gressionsproblematik nicht ausgeschlossen, womit die These, die Tat vom 18. August 2021 sei durch eine Vergewaltigungstrauma ausgelöst worden, zu hinterfragen wäre. Die Fachkommission erachte das komplexe Störungsbild, einen dysfunktionalen Umgang mit Stresssituationen, die vorliegende Waffenaffinität sowie den Suchtmittelkonsum als Risiko- faktoren zum Zeitpunkt der Anlasstat. Innerhalb des gegebenen Settings habe bislang le- diglich ein leicht stabilisiertes psychopathologisches Zustandsbild erreicht werden können und A.________ zeige eine gewisse Anpassungsfähigkeit. Nach wie vor stehe derzeit im therapeutischen Prozess vor allem die emotionale Stabilisierung im Vordergrund und A.________ zeige sich wenig belastbar und dünnhäutig sowie schwankend in ihrer Stim- mung. Zudem habe sie zwar kein fremdaggressives, aber mehrfach selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Eine deliktrelevante Verbesserung der deliktfördernden psychischen Symptomatik habe insgesamt noch nicht erreicht werden können. Eine Deliktarbeit (insb. Erarbeitung des Deliktmechanismus) habe noch nicht durchgeführt und ein Risikomana- gement bislang nicht installiert werden können. Inwiefern A.________ die derzeit gezeigte Therapie- und Veränderungsbereitschaft auch hinsichtlich der anstehenden Deliktarbeit und der therapeutischen Bearbeitung der bei ihr diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und ihrer Waffenaffinität aufrechterhalten könne, müsse sich noch erweisen. Eine mass- gebende Veränderung der tatzeitnah vorliegenden Risikofaktoren und damit eine nachhal- tige Verbesserung der Legalprognose habe im Rahmen der angeordneten ambulanten Therapie bislang nicht erreicht werden können. Nach Ansicht der Fachkommission habe sich im Behandlungsverlauf vielmehr gezeigt, dass das bei A.________ vorliegende

10 Urteil V 2025 50 schwere Störungsbild im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht ausreichend be- handelt werden könne, sondern vielmehr eine Behandlung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme notwendig wäre, um dem vorliegenden komplexen Störungsbild zu begegnen. Aufgrund der (u.a. trotz medikamentöser Behandlung) nach wie vor gezeigten emotionalen Instabilität (u.a. Selbstverletzung zuletzt im April 2024) und mangels vorhandener Konflikt- und Problemlösungsstrategien erachte die Fachkommissi- on derzeit unbegleitete Vollzugsöffnungen (unbegleitete Ausgänge und Urlaube einsch- liesslich einer bedingten Entlassung) aus legalprognostischer Sicht für deutlich verfrüht. Die Kommission erachte diese erst nach einer insgesamt stabilisierten Psychopathologie sowie nach Erarbeitung eines Deliktmechanismus und eines nachhaltig wirksamen Risi- komanagements für möglich (VBD-act. 17.2). 4.3 Im Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 24. Oktober 2024 wurde der Verlauf zusammenfassend wie folgt beschrieben: Wiederkehrende Instabilitäten, hauptsächlich ausgelöst durch Triggermomente im Vollzugsalltag, würden das Funktionsniveau von A.________ kurzzeitig immer wieder einschränken und teilweise zu selbstverletzendem Verhalten führen. A.________ verfüge über wenig hinreichende Strategien, Trigger früh- zeitig zu erkennen und diese adäquat zu bewältigen. In jüngster Vergangenheit habe mit ihr erarbeitet werden können, sich bei aufsteigender Anspannung zeitnah bei der Betreu- ung zu melden und sich nötigenfalls in der Umsetzung des Krisenplans begleiten zu las- sen. Es habe sich in den letzten Wochen vermehrt gezeigt, dass ihre Stresstoleranz nied- rig ausgeprägt sei und sie sich rasch überfordert fühle. Sie zeige sich bemüht, Gelerntes aus der Therapie und dem DBT [Dialektisch-Behaviorale Therapie] anzuwenden und mit Hilfe der Bezugsperson zu verfeinern. Teilweise gelinge ihr die selbstständige Regulierung bei hoher bis sehr hoher Anspannung. Sie arbeite kooperativ mit dem Fallteam zusammen und sei bei Unsicherheiten zur Klärung bereit. Grundsätzlich sei sie absprachefähig und sie berichte über ihr Innenleben, wenn sie explizit zur Transparenz aufgefordert werde. Belastungen aus den letzten Ausgängen seien in der Therapie aufgenommen worden und würden fortan vertieft bearbeitet, um A.________ in einem weiteren Schritt umfassender auf entsprechende Herausforderungen vorzubereiten. Hierbei gehe es um die Identifizie- rung von Überforderung, Benennen von Gedanken, Befürchtungen, Emotionen, das Ge- winnen von Sicherheit, Erkennen und Verstehen von störungsabhängigen Herausforde- rungen während Vollzugsöffnungen. Die Explorandin habe nie disziplinarisch belangt wer- den müssen. A.________s Fokus liege aktuell auf der Intensivierung der Deliktarbeit und Aufrechterhaltung der Alltagsstabilität bei Erhöhung der daraus abgeleiteten Stressoren

11 Urteil V 2025 50 (mit Einbezug Trauma). Eine Entlassung aus dem stationären Setting erachte man zum aktuellen Zeitpunkt als verfrüht (VBD-act. 2.14 S. 6 f.). 4.4 Im Therapiebericht vom 11. November 2024 wurde ausgeführt, A.________ werde in der Regel wöchentlich zu den psychotherapeutischen Gesprächen aufgeboten. Es handle sich um eine störungs- und deliktorientierte Therapie. Obwohl impulsive Persön- lichkeitsanteile in ihrer Lebensgeschichte und in den Delikten handlungsleitend gewesen seien, seien diese im Verlauf der Behandlung in den Hintergrund getreten und sie könnten gemäss Einschätzung der Therapeuten nun unter der Diagnose der Borderline- Persönlichkeitsstörung subsumiert werden. Weiterhin würden sich Schwierigkeiten in der Affektregulation zeigen, ausserdem hinsichtlich Impulskontrolle, Instabilität der Selbst- wahrnehmung und des Selbstbildes, intermittierende Selbstverletzungsversuche sowie vorübergehende Hochanspannungen bis hin zu Dissoziationen in subjektiv erlebten Stresssituationen. In der Zusammenarbeit habe sie sich im Kontakt offen, freundlich und kooperativ gezeigt, gelegentlich angespannt und belastet. Es habe selten Momente gege- ben, in denen sie dissoziiert habe und kaum ansprechbar gewesen sei. Ansonsten habe sie sich grundsätzlich aktiv und interessiert gezeigt. Es sei ihr meistens gelungen, sich auf persönlich belastende Themen und therapeutische Interventionen einzulassen. Problem- bewusstsein und Veränderungsmotivation seien gegeben. Insgesamt sei die Zusammena- rbeit als gut zu bewerten. In unbegleiteten Ausgängen habe A.________ wiederholt eine Überforderung, verbunden mit Orientierungslosigkeit, Kontrollverlust und anhaltenden Selbstzweifeln erlebt. Ihr seien Ziele für den weiteren Verlauf definiert worden, die den Aufbau von Sicherheit und Stabilität, Bewältigungs- und traumaspezifischen Strategien sowie die Erarbeitung risikorelevanter Faktoren für den nächsten Berichtszeitraum bein- haltet hätten. So sollten emotionsregulative Strategien vertieft bearbeitet werden, damit sie diese im nächsten begleiteten Ausgang selbstverantwortlich und zuverlässiger anwenden könne. Hinsichtlich der deliktorientierten Therapie sei sie bereit gewesen, sich mit ihren Delikten auseinanderzusetzen. Betreffend der allgemeinen Impulsivität weise sie ver- schiedene kognitive Strategien betreffend der Emotions- und Verhaltensregulation auf. De- liktprotektive Eigenschaften seien die Bereitschaft zur Mitwirkung im Therapiekontext, die Krankheits- und Behandlungseinsicht, das prosoziale Verhalten mit freundlichem und re- spektvollem Umgang mit Mitarbeitenden und anderen eingewiesenen Frauen, die Verant- wortungsübernahme für ihre Delikte, die Distanzierung von deliktfördernden Einstellungen und Verhaltensmustern, die Motivation, Emotionsregulationsstrategien zu erarbeiten und anzuwenden, die Bereitschaft, selbstfürsorgerische Strategien zu erarbeiten, die aufgrund der Inhaftierung bestehenden orientierungs- und strukturgebenden Bedingungen sowie ein

12 Urteil V 2025 50 vorhandenes Bewusstsein über die Bedeutung und den persönlichen Bedarf an solchen oder vergleichbaren stabilisierenden Bedingungen sowie der regelmässige Kontakt und die Besuche der beiden jüngeren Schwestern, des Vaters und der Grosseltern. A.________ sei therapiemotiviert. Im aktuellen Berichtszeitraum sei es nicht zu fremdag- gressiven Verhaltensweisen gekommen. Es sei beobachtet worden, dass sie durch Trig- gersituationen in Anspannung gerate und zu Instabilität neige, weshalb es abhängig von relevanten Auslösern auch im Nachhinein zu Dissoziationen und intermittierenden Selbst- verletzungsversuchen kommen könne, die Deliktrelevanz aufzeigen würden und vertieft bearbeitet werden müssten. Bisher durchgeführte Ausgänge sowie Beziehungsurlaube seien bis zur letzten Berichterstattung ohne Schwierigkeiten erfolgt. In den letzten beiden Ausgängen hätten sich Schwierigkeiten gezeigt, da es zu wiederholten Anspannungszu- ständen und Überforderungssituationen gekommen sei. Die Anwendung der Bewälti- gungsstrategien sei A.________ zwar situativ gut gelungen, sie sei stets in engem Kontakt zu ihrer Begleitperson geblieben. Insgesamt zeige sich aber weiterhin eine instabile Psy- chopathologie, weshalb es wichtig sei, nun eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Überforderungssituationen anzustreben, um ihr Selbstvertrauen zu stärken und zu fördern. Weiterhin gelte es, die Deliktdynamik betreffende deliktrelevante Faktoren zu bearbeiten (VBD-act. 2.15 S. 2 ff.). 4.5 Im Rapport vom 14. Dezember 2024 hielt die JVA C.________ fest, A.________ habe am 13. Dezember 2024 das Gespräch gesucht und eine starke Ambivalenz be- schrieben; sie schwanke zwischen Lebensüberdruss und Leben-Wollen. Sie habe den Wunsch geäussert, sich in eine sichernde Massnahme zu begeben und sei in eine Sicher- heitszelle auf der Wohngruppe Integration und Sicherheit begleitet worden. Nachdem sie sich von suizidalen Gedanken habe distanzieren können, wurde die Sicherheitsmassnah- me am 15. Dezember 2024 aufgehoben (VBD-act. 5.3). 4.6 Mit E-Mail vom 29. März 2025 habe die JVA C.________ mitgeteilt, dass A.________ aufgrund einer Selbstverletzung habe hospitalisiert werden müssen. Sie habe sich mit einer Rasierklinge am Bein verletzt. Grundsätzlich zeige sie sich stabiler und im Prozess motiviert; die Deliktarbeit sei im vollen Gange und A.________ könne sich darauf einlassen. Der erste Gutachtertermin sei ebenfalls positiv verlaufen. Mit einer Verhaltens- analyse werde sie bearbeiten, was der Auslöser für die Selbstverletzung war (VBD-act. 6.12).

13 Urteil V 2025 50 4.7 Im Verlaufsgutachten vom 29. April 2025 gab Prof. D.________ an, die Posttrau- matische Belastungsstörung und Borderline-Symptomatik bestehe bei A.________ fort. Al- lerdings hätten sich ihre impulsiven Reaktionstendenzen deutlich abgeschwächt, weshalb die Diagnose eines impulsiven Typus der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung ak- tuell nicht mehr gestellt werden könne. Sie habe seit ihrer Inhaftierung 2021 keine psycho- tropen Substanzen mehr konsumiert. Insofern könne aktuell auch die Diagnose eines Substanzmissbrauchs nicht gestellt werden. Die Borderline-Symptomatik sei hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die lebenspraktischen Fähigkeiten der Explorandin im Verlauf seit der Inhaftierung bzw. während der ambulanten Massnahme rückläufig. Aktuell bestimme die Posttraumatische Belastungsstörung das klinische Bild. Diese sei, wie die Borderline- Problematik, weiterhin behandlungsbedürftig. Die im Vorgutachten formulierten Delikthy- pothesen hätten weiterhin Gültigkeit. Für die festgestellten psychischen Störungen gebe es Behandlungsoptionen und diese würden aktuell sachgerecht angewandt. Entsprechend habe sich im Rahmen der ambulanten Massnahme eine Befundverbesserung mit Nach- lassen impulsiv-aggressiver Verhaltenstendenzen gezeigt. Sie sei nun besser in der Lage, ihre Gefühle zu regulieren. Frühere adoleszenztypische oppositionelle Grundhaltungen seien nicht mehr verhaltensrelevant. Die Behandlung der Explorandin sei als sachgerecht zu beurteilen. Im Setting des Freiheitsentzugs hätten sich seit mehreren Jahren keine be- drohlichen bzw. gar fremdaggressiven Verhaltensweisen mehr gezeigt. Nun bedürfe es Lockerungen, um die erreichten Behandlungsfortschritte unter zunehmend alltagsnäheren Bedingungen stabilisieren und ausbauen zu können. Der bisherige Vollzugs- und Thera- pieverlauf habe die Bereitschaft der Explorandin gezeigt, sich an den angebotenen Be- handlungsmassnahmen konstruktiv zu beteiligen. Sie sei deutlich selbstkritischer als im Vorfeld der Delikte in den Jahren 2020/2021. Sie sei in der Lage, Strategien bezüglich des Risikomanagements zu benennen und diese in Stresssituationen anzuwenden. Dies ge- linge ihr jedoch nicht immer in einer Art und Weise, die Dissoziationen oder Selbstverlet- zung verhindere. Als relevante Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen seien die fortbestehende Borderline-Problematik und die Posttraumatische Belastungsstörung einzuordnen. In der Therapie der vorgenannten Störungen gehe es nicht um eine Heilung, sondern darum, dass die Betroffenen Möglichkeiten dazu fänden, mit Symptomen dieser Störungen und entsprechenden Verhaltensbereitschaften bzw. Denkstilen umzugehen. Die Explorandin sei auf einem guten Weg, dies tun zu können. Die vorgenannten Störun- gen würden auch über die nächsten Jahre hinweg bestehen, sollten jedoch im Verlauf der Therapie für A.________ nochmals weniger handlungsrelevant werden. Situati- ve/umweltbezogene Risikofaktoren würden darin bestehen, dass sie durch männliche Per- sonen bedrängt werde bzw. sich von diesen bedrängt sehe. Dies könne zu dissoziativen

14 Urteil V 2025 50 Phänomenen führen, was im Fall der versuchten vorsätzlichen Tötung, da sie eine geeig- nete Waffe mit sich geführt habe, zu einem schweren Aggressionsdelikt geführt habe. Ent- sprechend lasse sich das Risiko solcher Vorfälle auch dadurch senken, dass A.________ ihren Vorsatz, zukünftig kein Messer mehr mit sich zu führen, konsequent beibehält. Das kurzfristige, d.h. sich innerhalb von Tagen/Wochen ergebende Risiko für Delikte, die mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen und/oder sexuellen Inte- grität von Dritten einhergingen, sei gering. Der Übergang in ein Szenario, das mit einem höheren Risiko für Gewalthandlungen verbunden wäre, würde sich im Vorfeld durch man- gelnde Transparenz und Mitarbeit in der Therapie sowie Unzuverlässigkeit andeuten. Es sollte in der bisherigen Weise mit A.________ gearbeitet werden. Zusätzlich sei es, um das Hyperarousal ab- und die Belastbarkeit aufzubauen, erforderlich, sie mit gestuften Lo- ckerungsmöglichkeiten an alltägliche Anforderungen heranzuführen und es ihr zu ermögli- chen, unter diesen Bedingungen ihre Skills einzusetzen. Die Erfolgsaussichten der Be- handlung seien nach wie vor intakt. Das Rückfallrisiko sei in Bezug auf unbegleitete Voll- zugsöffnungen abhängig davon, in welchem Setting diese durchgeführt würden. Dabei empfehle sich ein gestufter Ablauf mit schrittweiser Erhöhung der Reizintensität. So be- stehe z.B. hinsichtlich Beurlaubungen ins familiäre Umfeld aktuell ein geringes Risiko, während der Aufenthalt in grösseren Menschenmengen für A.________ deutlich belasten- der sei. Selbst solche Situationen seien jedoch nicht mit einem unmittelbaren Rückfallrisi- ko verbunden und sollten dazu genutzt werden, die Belastungsstabilität der Explorandin auszubauen. Die Ausgänge seien hinsichtlich der anzuwendenden Skills bzw. der Anwen- dung von Skills sorgfältig vor- und nachzubesprechen (VBD-act. 16.11 S. 75 ff.). 5. 5.1 Der VBD begründet das eingeschränkte Vollzugsöffnungsregime in der angefoch- tenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Vollzugsbericht vom 24. Oktober 2024 sei der Vollzugsverlauf von A.________ als herausfordernd zu beschreiben. Zudem hätten sich gemäss Therapiebericht vom 11. November 2024 im Therapieverlauf keine re- levanten Veränderungen zu den Diagnosen und insbesondere zum Rückfallrisiko ergeben. Nach Berücksichtigung der vorliegenden Empfehlungen der KoFako vom 5. August 2024 seien unbegleitete (bzw. teilbegleitete) Vollzugsöffnungen aufgrund der nach wie vor ge- zeigten emotionalen Instabilität und mangels vorhandener Konflikt- und Problemlösungs- strategien aus legalprognostischer Sicht als verfrüht zu betrachten. Es treffe zwar zu, dass der begleitete Ausgang vom 3. März 2025 ohne Zwischenfälle verlaufen sei. Demgegenü- ber sei jedoch zu berücksichtigen, dass A.________ am 14. Dezember 2024 aufgrund sui- zidaler Absichten in eine Sicherheitszelle verlegt worden sei. Dadurch habe der begleitete

15 Urteil V 2025 50 Ausgang vom 23. Januar 2025 verschoben werden müssen und schlussendlich am

3. März 2025 stattgefunden. Mit E-Mail vom 29. März 2025 habe die JVA C.________ mit- geteilt, dass A.________ aufgrund einer Selbstverletzung habe hospitalisiert werden müs- sen. In einer Gesamtwürdigung könne nicht von einem stabilen psychischen Zustand aus- gegangen werden. Unter Berücksichtigung der KoFako-Beurteilung scheine es angezeigt, keine weiteren Vollzugsöffnungen zu gewähren. Dies erfolge zum Schutz von A.________. Zum anderen werde dadurch auch der Schutz der Öffentlichkeit gewährleis- tet (BF-act. 1 S. 2 f.). 5.2 Beschwerdeweise lässt A.________ vortragen, es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb ihr seit September 2024 keine begleiteten 12-stündigen Ausgänge resp. Urlaube be- willigt würden. Dass sie zeitweise Mühe bekunde, die überraschende Beurteilung der Ko- Fako und die Kehrtwende der Vollzugsbehörde "zu verarbeiten", sei absolut nachvollzieh- bar und könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere die Stornierung des Bezie- hungsurlaubes von 36 Stunden vom 18. August 2024 allein gestützt auf die damals unbe- gründete Empfehlung der KoFako sei für sie "ein Schlag ins Gesicht" gewesen. Dazu komme, dass die KoFako in ihrer Einschätzung vom 5. August 2024 "lediglich" unbegleite- te Vollzugsöffnungen aus legalprognostischer Sicht für deutlich verfrüht erachtet habe. Es sei deshalb unangemessen und unverhältnismässig, ihr, nachdem sich ihr Gesundheits- zustand nachweislich gebessert habe, weiterhin die Erweiterung der begleiteten Voll- zugsöffnungen zu verweigern. Sodann befürworte Prof. D.________ im Gutachten vom

29. April 2025 die Gewährung von stufenweisen Vollzugslockerungen, damit sie in der La- ge sei, die erreichten Behandlungsfortschritte unter zunehmend alltagsnäheren Bedingun- gen stabilisieren und ausbauen zu können. Insbesondere bestehe hinsichtlich Beurlau- bungen ins familiäre Umfeld aktuell ein geringes Rückfallrisiko. Professor D.________ empfehle die Weiterführung resp. Weiterentwicklung des Behandlungskonzeptes wie vor der KoFako-Einschätzung und der unkritischen "Kehrtwende" der Vollzugsbehörde. Der Gutachter beurteile das kurzfristige Risiko für die Begehung von Delikten, die mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen und/oder sexuellen Integrität von Dritten einhergehen, als gering. Dabei sei wichtig, dass sie sich unter zunehmend alltags- nahen Bedingungen bewähren könne, weshalb weitere Vollzugsöffnungen im Sinne von teilbegleiteten/unbegleiteten Ausgängen und Urlauben zeitnah zu bewilligen und auch um- zusetzen seien (act. 1). 5.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels liess A.________ am 21. August 2025 aus- führen, am 8. Mai und 12. August 2025 hätten 5-stündige, begleitete Ausgänge stattge-

16 Urteil V 2025 50 funden. Diese seien gut und problemlos verlaufen. Weiter seien für September und Okto- ber 2025 weitere Urlaube geplant. Sie habe am 27. Mai 2025 aufgrund einer Schnittverlet- zung im F.________ ambulant behandelt werden müssen. Seither verliefen sowohl der Vollzugs- als auch der Therapiealltag positiv. Die Empfehlungen von Prof. D.________ sollen zeitnah und konstruktiv umgesetzt werden. Ihr seien umgehend in einem ersten Schritt wieder teilbegleitete und in der Folge dann auch unbegleitete Urlaube zu bewilligen (act. 11). 5.4 Am 12. September 2025 führte der VBD aus, aus dem Protokoll der Vollzugskoor- dinationssitzung vom 20. Mai 2025 sei ersichtlich, dass das Gutachten von Prof. D.________ vom 29. April 2025 bei der weiteren Vollzugsplanung einbezogen worden sei. Insbesondere sei die Ausarbeitung einer realistischen Vollzugsplanung (Varianten) unter Einbezug der Beschwerdeführerin bis im Herbst 2025 angesetzt und – guter Verlauf und positive Legalprognose vorausgesetzt – ein hypothetischer Zeitplan erstellt worden. In der Therapie habe die Beschwerdeführerin an den von der KoFako aufgeworfenen Themen gearbeitet. Dies werde von Prof. D.________ zu Recht gewürdigt. Die KoFako-Beurteilung und das Verlaufsgutachten seien nicht widersprüchlich, sondern bezögen sich auf zwei un- terschiedliche Beobachtungszeiträume. Nach erfolgtem Online-Austausch zwischen dem VBD und der JVA C.________ sowie der G.________ betreffend die aktuelle Situation und der weiteren Vollzugsplanung sei beschlossen worden, ein "klinik-ähnliches" erweitertes Therapiesetting ("Sondersetting") einzuführen. Gemäss E-Mail der JVA C.________ vom

13. August 2025 könne vollzugseitig (sozialarbeiterisch) keine Empfehlung zu weiter- führenden Lockerungsmassnahmen ausgesprochen werden aufgrund mangelnder fachli- cher Kompetenz im psychologischen/psychiatrischen Bereich. Eine entsprechende Beur- teilung erfordere die Expertise der G.________ sowie von Therapeutin Frau H.________. Aufgrund dessen habe man der JVA C.________, der G.________ sowie der Therapeutin Ergänzungsfragen gestellt zum einverlangten Vollzugsbericht bzw. Therapieverlaufsbe- richt zwecks Vollzugsplanung mit Frist bis zum 19. September 2025. Darin soll unter ande- rem geklärt werden, ob es im Rahmen des Sondersettings und unter Berücksichtigung des Zustands bzw. des Verhaltens von A.________ möglich sei, die Ausarbeitung einer realis- tischen Vollzugsplanung unter dem Einbezug der Beschwerdeführerin durchzuführen und inwiefern weiterhin deliktpräventiv gearbeitet werden könne. Seit 27. Mai 2025 hätten sich diverse Vorfälle ereignet, welche für die weitere Vollzugsplanung zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin habe zwecks Behandlung wiederholt in die Bewachungsstation des F.________ eingeliefert werden müssen bzw. hätten sichernde Massnahmen ange- ordnet werden müssen. Seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin auf die Therapiewohn-

17 Urteil V 2025 50 gruppe am 6. Juli 2025 habe am 12. August 2025 ein begleiteter Ausgang durchgeführt werden können. Zudem sei für den 9. September 2025 ein weiterer begleiteter Ausgang unter Einbezug einer Schwester und der Grosseltern vorgesehen. Aufgrund des instabilen Vollzugsverlaufs seien über die begleiteten Ausgänge hinausgehende Vollzugslockerun- gen, auch unter Berücksichtigung des Verlaufsgutachtens von Prof. D.________, bis zum Vorliegen einer aktuellen Einschätzung der KoFako derzeit nicht realistisch. Am 8. Oktober 2025 fände eine Vollzugskoordinationssitzung statt für die Vorbereitung der Einholung ei- ner aktuellen KoFako-Einschätzung. Bis zu dieser Sitzung bzw. zum Vorliegen der KoFa- ko-Einschätzung werde an der Verfügung vom 7. April 2025 festgehalten und es würden keine Vollzugslockerungen gewährt (act. 13). 6. Der Beschwerdegegner hat das Vollzugsöffnungsregime mit der angefochtenen, nach wie vor in Geltung stehenden Verfügung vom 7. April 2025 (formell) auf begleitete Ausgänge (und Urlaube) im Umfang von 5 Stunden beschränkt. Es gilt demnach zu prü- fen, ob bei der Beschwerdeführerin heute im Rahmen von Vollzugslockerungen eine Flucht- oder Rückfallgefahr ausgeht und/oder ein Verhalten im Vollzug vorliegt, das die Verweigerung längerer begleiteter Ausgänge bzw. Urlaube, teilbegleiteter Ausgänge bzw. Urlaube und unbegleiteter Ausgänge bzw. Urlaube unter Berücksichtigung des gesetzli- chen Vollzugsziels der Resozialisierung im heutigen Zeitpunkt zu rechtfertigen vermag. 6.1 Den Akten lassen sich keine Hinweise auf Fluchttendenzen der Beschwerdeführe- rin entnehmen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie über das genannte Re- gime hinausgehende Ausgänge und Urlaube dazu missbrauchen würde, um zu fliehen, zumal sich wichtige Familienangehörige resp. Bezugspersonen in der Schweiz befinden. Unter dem Aspekt der Fluchtgefahr erscheinen sowohl grosszügigere begleitete als auch teilbegleitete und unbegleitete Vollzugsöffnungen ohne Weiteres vertretbar. 6.2 Nach Lage der Akten ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Rahmen von derartigen Vollzugslockerungen rückfällig würde. Während Prof. D.________ im Gutachten vom 30. März 2022 das Risiko einer erneuten Gewalt- handlung im Falle einer Entlassung – bis zur ausreichenden Behandlung der zugrundlie- genden Störungen – noch als hoch bezeichnete, konstatierte schon die KoFako in der Einschätzung vom 5. August 2024 – trotz aus ihrer Sicht noch nicht hinreichender psychi- scher Stabilisierung – das Fehlen fremdaggressiven Verhaltens. Dem Vollzugsbericht und dem Therapiebericht vom Herbst 2024 ist zwar zu entnehmen, dass im Rahmen der The- rapie ein besonderes Augenmerk auf den Umgang mit instabilitätsfördernden Triggern ge-

18 Urteil V 2025 50 legt werde. In diesem Zusammenhang erwähnte aber keine der involvierten Stellen eine konkrete Rückfallgefahr. Einhergehend damit führte Prof. D.________ im umfassenden und nachvollziehbaren Verlaufsgutachten vom 29. April 2025 aus, die impulsiven Reakti- onstendenzen der Beschwerdeführerin seien deutlich abgeschwächt. Für die festgestellten psychischen Störungen gebe es Behandlungsoptionen und diese würden aktuell sachge- recht angewandt. Sie sei (heute) in der Lage, Strategien bezüglich Risikomanagement zu benennen und diese in Stresssituationen anzuwenden, was ihr jedoch nicht immer in einer Art und Weise gelinge, die Dissoziationen oder Selbstverletzung verhindere. Das Risiko für die Begehung eines Delikts, das mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen und/oder sexuellen Integrität von Dritten einhergeht, sei gering; der Übergang in ein Szenario, das mit einem höheren Risiko für Gewalthandlungen verbunden wäre, würde sich im Vorfeld durch mangelnde Transparenz und Mitarbeit in der Therapie sowie Unzuverlässigkeit andeuten. Hauptproblem ist denn offenbar auch vielmehr das vom Gut- achter erwähnte selbstverletzende Verhalten der Beschwerdeführerin, welches zu mehre- ren Hospitalisationen und sichernden Massnahmen geführt hat. Dazu ist aber anzumer- ken, dass sich die Selbstverletzungen in der Haftanstalt ereigneten und sich die Be- schwerdeführerin aufgrund von Suizidgedanken auch von sich aus an die Anstaltsleitung gewendet hat. Sowieso ist das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Haftanstalt bzw. in der Therapie als tadellos zu bezeichnen. Gemäss Vollzugsbericht vom 24. Oktober 2024 arbeite sie kooperativ mit dem Fallteam zusammen und sei bei Unsicherheiten zur Klärung bereit. Im Therapiebericht vom 11. November 2024 wurden insbesondere ihre Be- reitschaft zur Mitwirkung im Therapiekontext, die Krankheits- und Behandlungseinsicht, das prosoziale Verhalten und die Verantwortungsübernahme für ihre Delikte als deliktpro- tektive Eigenschaften hervorgehoben. Zudem wurde auch im Kontext der Hospitalisation aufgrund einer Selbstverletzung im März 2025 berichtet, dass sie sich grundsätzlich stabi- ler zeige und im Prozess motiviert sei; die Deliktarbeit sei in vollem Gange und sie könne sich darauf einlassen. A.________ Vollzugslockerungen (allein) aufgrund von selbstverlet- zendem Verhalten (das offenbar auf die Borderline-Störung zurückzuführen ist) zu verweh- ren, geht nicht an, zumal die Gewährung von Vollzugslockerungen therapeutisch indiziert scheint (vgl. sogleich). 6.3 Schon im Vollzugsbericht vom 24. Oktober 2024 wurde ausgeführt, Belastungen aus den letzten Ausgängen seien in der Therapie aufgenommen worden und würden fort- an vertieft bearbeitet, um A.________ in einem weiteren Schritt umfassender auf entspre- chende Herausforderungen vorzubereiten. Hierbei gehe es um die Identifizierung von Überforderung, das Benennen von Gedanken, Befürchtungen, Emotionen, das Gewinnen

19 Urteil V 2025 50 von Sicherheit, das Erkennen und Verstehen von störungsabhängigen Herausforderungen während Vollzugsöffnungen. Im Therapiebericht vom 11. November 2024 wurde erwähnt, in unbegleiteten Ausgängen habe A.________ wiederholt eine Überforderung, verbunden mit Orientierungslosigkeit, Kontrollverlust und anhaltenden Selbstzweifeln erlebt. Ihr seien Ziele für den weiteren Verlauf definiert worden, die den Aufbau von Sicherheit und Stabi- lität, bewältigungs- und traumaspezifischen Strategien sowie die Erarbeitung risikorelevan- ter Faktoren für den nächsten Berichtszeitraum beinhaltet hätten. So sollten emotionsregu- lative Strategien vertieft bearbeitet werden, damit sie diese im nächsten begleiteten Aus- gang selbstverantwortlich und zuverlässiger anwenden könne. Weiter führte auch Prof. D.________ im Verlaufsgutachten vom 29. April 2025 aus, es bedürfe Lockerungen, um die erreichten Behandlungsfortschritte unter zunehmend alltagsnäheren Bedingungen sta- bilisieren und ausbauen zu können. Um das Hyperarousal ab- und die Belastbarkeit auf- zubauen, sei es erforderlich, sie mit gestuften Lockerungsmöglichkeiten an alltägliche An- forderungen heranzuführen und es ihr zu ermöglichen, unter diesen Bedingungen ihre Skills einzusetzen. Die Erfolgsaussichten der Behandlung seien nach wie vor intakt. 6.4 Nach dem Gesagten ist das gemäss der angefochtenen Verfügung geltende Voll- zugsöffnungsregime nicht haltbar. Bezeichnenderweise scheint der VBD die beantragten Vollzugslockerungen faktisch seit Oktober 2025 zu gewähren. In dem im vorliegenden Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels kommentarlos eingereichten Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 8. Oktober 2025 wurde festgehalten, A.________ habe bemerkenswerte Fortschritte erzielt. Das Sondersetting habe zu einer Beruhigung der Situation geführt. Der VBD unterstütze den Stufenplan der JVA C.________ (mit Aus- gängen à 5 Stunden mit unbegleiteten Zeitfenstern à 1, 2 und 3,5 Stunden in Begleitung von Familienangehörigen an einem bekannten Ort ab Oktober bis Dezember 2025; Urlaub à 12 Stunden mit unbegleitetem Zeitfenster à 4 Stunden in Begleitung von Familienan- gehörigen an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz und naher Umgebung im Januar 2026; un- begleitetem Ausgang à 5 Stunden im Beisein eines Familienmitglieds an einem bekannten Ort inkl. Zugfahrt im Januar 2026; Urlaub à 12 Stunden mit unbegleitetem Zeitfenster à 8 Stunden in Begleitung von Familienangehörigen an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz und naher Umgebung inkl. einer Zugfahrt im Februar 2026; Ausgang à 5 Stunden unbegleitet im Beisein eines Familienmitglieds an reizvollem Ort im März 2026; Urlaub à 12 Stunden unbegleitet im Beisein von Familienmitgliedern am zivilrechtlichen Wohnsitz und naher Umgebung im März 2026; Ausgang à 5 Stunden unbegleitet im Beisein von Familienmit- gliedern an einem Ort nach Wahl inkl. zwei Zugfahrten (davon eine ohne Beisein von Fa- milie) im April 2026; Urlaub à 12 Stunden unbegleitet im Beisein von Familienmitglied am

20 Urteil V 2025 50 zivilrechtlichen Wohnsitz und naher Umgebung inkl. Zugfahrt ohne Beisein von Familie im Mai 2026; Ausgang à 5 Stunden unbegleitet ohne Familienmitglied im Mai 2026; Urlaub à 12 Stunden unbegleitet mit einer Zugfahrt im Juni 2026; Ausgänge à 5 Stunden unbeglei- tet ab Juli 2026; Urlaub à 24 Stunden unbegleitet mit einer Zugfahrt im Juli 2026; Urlaub à 24 Stunden unbegleitet mit zwei Zugfahrten im August 2026; Urlaub à 36 Stunden unbe- gleitet ab September 2026), wobei festzuhalten sei, dass in diesem Zusammenhang eine erneute KoFako-Vorlage geplant sei (VBD-Beil. 11). Das Dispositiv der nun vorliegenden begründeten KoFako-Einschätzung vom 24. November 2025 lautet wie folgt: "Die Fach- kommission erachtet die schrittweise Gewährung des Stufenplans der JVA C.________ vom 5. September 2025 (d.h. Vollzugsöffnungen bis hin zu unbegleiteten Beziehungs- /Übernachtungsurlauben ab Juli 2026) für möglich, sofern sich A.________ bewährt, suchtmittelabstinent und absprachefähig zeigt, die psychotherapeutische Behandlung fort- geführt wird, ein Waffentrageverbot ausgesprochen wird und ihr psychopathologischer Zu- stand vor den jeweiligen Öffnungen stabil ist." (VBD-Beil. 12). Dies deckt sich im Übrigen im Wesentlichen auch mit der Einschätzung von Prof. D.________, der im Verlaufsgutach- ten ausführte, hinsichtlich unbegleiteter Ausgänge bzw. Urlaube empfehle sich ein gestuf- ter Ablauf mit schrittweiser Erhöhung der Reizintensität. So bestehe z.B. hinsichtlich Beur- laubungen ins familiäre Umfeld aktuell ein geringes Risiko, während der Aufenthalt in grösseren Menschenmengen für A.________ deutlich belastender sei. Selbst solche Si- tuationen seien jedoch nicht mit einem unmittelbaren Rückfallrisiko verbunden und sollten dazu genutzt werden, die Belastungsstabilität der Explorandin auszubauen. Die Ausgänge seien hinsichtlich der anzuwendenden Skills bzw. der Anwendung von Skills sorgfältig vor- und nachzubesprechen. Soweit dies noch nicht geschehen ist, sind der Beschwerdeführerin in diesem Sinne um- gehend wieder längere begleitete Ausgänge bzw. Urlaube, teilbegleitete Ausgänge bzw. Urlaube sowie ggfs. unbegleitete Ausgänge bzw. Urlaube zu gewähren. Einhergehend damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.5 Schliesslich bleibt erneut darauf hinzuweisen, dass angesichts der Natur der an- gefochtenen Verfügung deren Rechtmässigkeit im jetzigen Zeitpunkt zu beurteilen war. Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass die Verfügung prima vista schon im Zeitpunkt des Erlasses (teilweise) fehlerhaft war. Die KoFako – auf deren Einschätzung sich der VBD stützte – befand damals nämlich, unbegleitete Ausgänge bzw. Urlaube seien verfrüht. In diesem Kontext bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass gestützt dar- auf kein Anlass bestand, auch teilbegleitete Ausgänge bzw. Urlaube zu untersagen und

21 Urteil V 2025 50 begleitete Ausgänge auf 5 Stunden zu reduzieren. Notabene wäre es dem Beschwerde- gegner im weiteren Verlauf offen gestanden, auf sein Vollzugsöffnungsregime zurückzu- kommen bzw. dieses verfügungsweise an veränderte Verhältnisse anzupassen, womit sich ein gerichtliches Verfahren allenfalls erübrigt hätte. Auf der anderen Seite hätte für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestanden, bei geänderten Verhältnissen – etwa nach Kenntnis des Verlaufsgutachtens von Prof. D.________, welches sich deutlich für Voll- zugslockerungen ausspricht und wovon nicht ohne wesentlichen Grund abgewichen wer- den kann – beim VBD erneut einen Antrag auf Vollzugslockerungen zu stellen, was das (bereits hängige) Gerichtsbeschwerdeverfahren allenfalls obsolet gemacht bzw. zu dessen Gegenstandlosigkeit geführt hätte. 7. Der unterliegende VBD wird grundsätzlich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). In Anwendung von § 24 Abs. 1 VRG sind dem VBD indes keine Kosten aufzuerle- gen. Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzu- sprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der VBD hat der Beschwerdeführerin demnach eine Partei- entschädigung zu bezahlen, welche ermessensweise auf Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festgelegt wird.

22 Urteil V 2025 50 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen umgehend wieder längere begleitete Ausgänge bzw. Urlaube, teilbegleitete Ausgänge bzw. Urlaube sowie ggfs. unbegleitete Ausgänge bzw. Ur- laube zu gewähren sind. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an Advokat Alain Joset (im Doppel) und an den Vollzugs- und Be- währungsdienst (im Doppel; für sich und die Justizvollzugsanstalt C.________). Zug, 11. März 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am